Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Inhaltsübersicht (30)
Gesetzestext (30 Artikel)
Die an diesem Konkordat beteiligten, dem Schweizeri-
schen Evangelischen Kirchenbund (SEK) angehörenden evangelisch-
reformierten Landeskirchen (Konkordatskirchen) bekräftigen mit die-
ser Vereinbarung ihr Bestreben,
a. eine gleichwertige Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in den
schweizerischen evangelischen Kirchen zu fördern,
b. ein den Bedürfnissen entsprechendes Angebot für die kirchliche
Ausbildung sicherzustellen,
c. die Voraussetzungen für die Zulassung in den Kirchendienst ein-
heitlich zu regeln,
d. die Grundlagen für eine die Amtseinführung begleitende Weiter-
bildung in den ersten Amtsjahren zu schaffen.
Die Konkordatskirchen verpflichten sich, den gemäss den
Grundsätzen dieses Konkordats ausgestellten Fähigkeitsausweis für
die Ausübung eines evangelisch-reformierten Pfarramtes (Wahlfähig-
keitszeugnis) anzuerkennen.
II. Organe und Zuständigkeiten
Organe des Konkordats sind
a. die Konkordatskonferenz,
b. das Büro der Konkordatskonferenz,
c. die ständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz,
d. die nichtständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz.
1 Die Konkordatskonferenz ist die oberste Konkordats-
behörde. Sie setzt sich zusammen aus je einer bevollmächtigten Ver-
tretung der Kirchen- bzw. Synodalräte der Konkordatskirchen. Die
Ernennung und Entschädigung der Vertretung ist Sache der Konkor-
datskirchen.
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Ausbildung und Zulassung evang.-ref. Pfarrerinnen und Pfarrer
2 Die Präsidentin / der Präsident des Kirchenrates der Evangelisch-
reformierten Landeskirche des Kantons Zürich führt den Vorsitz. Im
Übrigen konstituiert sich die Konkordatskonferenz selber. Sie verfügt
über ein Sekretariat.
3 Der Konkordatskonferenz obliegen folgende Aufgaben
a. Beschlussfassung über die teilweise oder vollständige Änderung des
Konkordats zuhanden der Konkordatskirchen,
b. Erlass einer Ausbildungsordnung,
c. Erlass einer Rekursverordnung,
d. Erlass einer Geschäftsordnung der Konkordatskonferenz, des Büros
der Konkordatskonferenz sowie der Arbeitsstelle für die kirchliche
Ausbildung,
e. Erlass weiterer Verordnungen und Reglemente, die für den Voll-
zug des Konkordats erforderlich sind,
f. Wahl der/des ersten und zweiten Vizepräsidentin/Vizepräsidenten,
g. Wahl der Mitglieder der Ausbildungskommission,
h. Wahl der Mitglieder der Prüfungskommission,
Wahl der Mitglieder der Kommission für die Kirchliche Eignungs-
klärung,
i.
j.
Wahl der Mitglieder der Rekurskommission,
k. Einsetzung von nichtständigen Kommissionen und Wahl ihrer Mit-
glieder,
1. Festsetzung des Budgets,
m. Abnahme der Jahresrechnung,
n. Wahrnehmung von Aufgaben und Beschlussfassung über Fragen,
die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Konkordatsorgans fal-
len.
Das Büro der Konkordatskonferenz setzt sich aus der Prä-
sidentin / dem Präsidenten sowie der/dem ersten und zweiten Vizeprä-
sidentin/Vizepräsidenten der Konkordatskonferenz zusammen. Die
Sekretärin/der Sekretär der Konkordatskonferenz nimmt mit beraten-
der Stimme an den Sitzungen teil. Die Amtsdauer der/des ersten und
zweiten Vizepräsidentin/Vizepräsidenten beträgt vier Jahre.
Dem Büro der Konkordatskonferenz obliegen folgende
Aufgaben
a. Vorbereitung der Geschäfte der Konkordatskonferenz,
b. Antragstellung an die Konkordatskonferenz und Vollzug ihrer Be-
schlüsse,
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c. Anstellung und Führung des/der Beauftragten der Arbeitsstelle für
die kirchliche Ausbildung,
d. Anstellung der/des Sekretärin/Sekretärs der Konkordatskonferenz,
e. weitere Aufgaben, die ihm von der Konkordatskonferenz übertra-
gen werden.
1 Die ständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz
sind
a. die Ausbildungskommission,
b. die Prüfungskommission,
c.³ die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung,
d. die Rekurskommission.
2 Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre.
Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder geht zulasten der Kon-
kordatsrechnung.
3 1 Die Ausbildungskommission setzt sich aus fünf gewähl-
ten Mitgliedern und je einem Vertreter der theologischen Fakultäten
der Universitäten Basel und Zürich zusammen. Eine Vertretung der
Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung nimmt an den Sitzungen
mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
2 Organisation und Verfahren der Ausbildungskommission regelt
die Ausbildungsordnung.
3 Der Ausbildungskommission obliegen
a. Erlass der notwendigen Regelungen im Rahmen der Ausbildungs-
ordnung,
b. Weiterentwicklung und laufende Anpassung der Ausbildung an die
Bedürfnisse der kirchlichen Arbeit und diesbezügliche Antragstel-
lung an die Konkordatskonferenz,
c. Sicherstellung des Zusammenwirkens aller in die kirchliche Ausbil-
dung einbezogenen Institutionen und Stellen,
d. generelle Feststellung der Anerkennung von theologischen Ausbil-
dungen und Abschlüssen, die an anderen Hochschulen als an den
theologischen Fakultäten der Universitäten Basel und Zürich erwor-
ben wurden,
e. Erfüllung weiterer durch die Ausbildungsordnung oder die Kon-
kordatskonferenz zugewiesener Aufgaben.
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1 Die Prüfungskommission setzt sich aus zwölf Mitglie- dern zusammen.
2 Die Ausbildungsordnung regelt Organisation und Verfahren der Prüfungskommission sowie der kirchlichen Prüfungen.3
3 Der Prüfungskommission obliegt die Überprüfung der Voraus- setzungen für die Zulassung zu den kirchlichen Prüfungen und Durch- führung derselben, einschliesslich der Anordnung ergänzender Studien- leistungen.
3 1 Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen.
2 Die Ausbildungsordnung regelt Organisation und Verfahren der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung sowie die Kirchliche Eignungsklärung.
3 Der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung obliegt der Entscheid über die erfolgreiche Absolvierung der Kirchlichen Eignungs- klärung vor dem Eintritt ins Lernvikariat und vor dessen Abschluss.
1 Die Rekurskommission setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Sie entscheidet Rekurse in Dreierbesetzung.
2 Die Rekursverordnung regelt Organisation und Verfahren der Rekurskommission.
III. Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung
1 Die Konkordatskirchen errichten eine Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung.
2 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung führt während des Theologiestudiums in Ergänzung zum akademischen Lehrangebot und insbesondere vor dem Eintritt in den Kirchendienst berufsqualifizie- rende Ausbildungsveranstaltungen für Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt durch und sorgt für eine die Amtseinführung beglei- tende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.3
1 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung ist ins- besondere zuständig für
a. Organisation, Durchführung und Auswertung aller kirchlichen Aus- bildungsangebote des Konkordats im Rahmen der Ausbildungs- ordnung, insbesondere für das pfarramtliche Praktikum (Lernvika- riat),
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b. Begleitung der Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt wäh-
rend des Lernvikariates,
c. Sicherstellung eines Angebots für eine die Amtseinführung beglei-
tende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.
2 Die Geschäftsordnung regelt insbesondere die rechtliche Stellung
und die Aufgaben der Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche
Ausbildung.3
Die Personalkosten für die Beauftragten der Arbeitsstelle
für die kirchliche Ausbildung und ihrer Sekretariate sowie die Kosten
von Infrastruktur und Sachaufwand gehen zulasten der Konkordats-
rechnung.
IV. Kirchliche Ausbildung
1 Die kirchliche Ausbildung leitet Theologiestudierende
an, die erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und die praktischen
Erfahrungen so miteinander zu verbinden, dass sie für die Übernahme
eines kirchlichen Dienstes in einer Konkordatskirche befähigt sind.
2 Die kirchliche Ausbildung umfasst
a. Begleitende Praktika oder Lehrgänge in kirchlichen Handlungs-
feldern während des Studiums und kirchliche Prüfungen,
b. ein Lernvikariat in einer Kirchgemeinde einschliesslich der Aus-
bildungsveranstaltungen und der praktischen Prüfung gemäss Aus-
bildungsordnung,
c. Ausbildungsveranstaltungen für eine die Amtseinführung beglei-
tende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.
3 Die Ausbildungsordnung regelt die Zulassung zur kirchlichen
Ausbildung sowie die Inhalte, Ziele, Aufgaben und Rahmenbedingun-
gen der kirchlichen Ausbildung.
3 1 Die Anmeldung zum Lernvikariat erfolgt über die Kon-
kordatskirche, welcher die Anwärterin oder der Anwärter für das Pfarr-
amt angehört. Zulassungsvoraussetzungen sind
a. Empfehlung einer Konkordatskirche,
b. Handlungsfähigkeit und Vorliegen der notwendigen persönlichen
Voraussetzungen,
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Ausbildung und Zulassung evang.-ref. Pfarrerinnen und Pfarrer
c. Abschluss eines theologischen Masterstudiums an den theologi-
schen Fakultäten der Universitäten Basel oder Zürich oder eines
Masterstudiums in Theologie, das von der Ausbildungskommission
als gleichwertig anerkannt ist,
d. erfolgreiche Absolvierung der während des Studiums vorgesehe-
nen kirchlichen Ausbildungsveranstaltungen,
e. Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Kirchlichen Eignungs-
klärung,
f. nicht älter als 58 Jahre im Zeitpunkt des Eintritts in das Lernvika-
riat.
2 Die Konkordatskirchen teilen rechtskräftige Entscheide über die
Nichtgewährung der Empfehlung gemäss Abs. 1 lit. a dem Präsidium
der Konkordatskonferenz zuhanden der übrigen Konkordatskirchen
mit. Diese sind berechtigt, einen solchen Entscheid in ihrem Bereich in
gleicher Weise gelten zu lassen.
3 Übernimmt die empfehlende Konkordatskirche die gesamten an-
fallenden Kosten des Lernvikariats und der Weiterbildung in den ers-
ten Amtsjahren, so werden auch Anwärterinnen und Anwärter für das
Pfarramt zugelassen, die im Zeitpunkt des Eintritts ins Lernvikariat
das 58. Altersjahr erfüllt haben.
3 1 Die praktische Prüfung umfasst die von der Ausbil-
dungsordnung festgelegten Kompetenznachweise.
2 Das Lernvikariat gilt als bestanden, sobald
a. die praktische Prüfung durch Erfüllung der von der Ausbildungs-
ordnung festgelegten Kompetenznachweise bestanden ist,
b. die in der Ausbildungsordnung geforderte Kurs- und Praxiszeit ab-
solviert ist und
c. eine Schlussqualifikation im Rahmen der Kirchlichen Eignungs-
klärung erfolgreich absolviert ist.
3 Die praktische Prüfung und die Schlussqualifikation gemäss Abs. 2
finden vor Abschluss des Lernvikariats statt.
V. Wahlfähigkeit³
Die Konkordatskonferenz stellt nach dem Bestehen der
praktischen Prüfung das Wahlfähigkeitszeugnis aus. Die zuständige
Konkordatskirche nimmt gestützt auf das Wahlfähigkeitszeugnis die
Ordination vor.
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Ausbildung und Zulassung evang.-ref. Pfarrerinnen und Pfarrer
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2 1 Inhaberinnen und Inhaber des Wahlfähigkeitszeug-
nisses, die aus einer Mitgliedkirche des Schweizerischen Evangelischen
Kirchenbundes oder aus einer evangelischen Kirche im Ausland, die
Mitglied der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE)
oder der Weltgemeinschaft Reformierter Kirche (WRK) ist, austreten
oder ausgeschlossen werden, verlieren das Wahlfähigkeitszeugnis.
2 Die Konkordatskonferenz kann auf Antrag einer Konkordats-
kirche Inhaberinnen und Inhabern des Wahlfähigkeitszeugnisses die-
ses entziehen, wenn
a. sie handlungsunfähig geworden sind,
b. sie ihre Pflichten in der pfarramtlichen Tätigkeit wiederholt oder
schwer vernachlässigt haben,
c. ihre Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise schwer beeinträchtigt
erscheint, insbesondere wegen Verurteilung zu einer Freiheits- oder
Geldstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens,
d. sie aus anderen Gründen nicht mehr über die notwendigen persön-
lichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit im Kirchendienst verfü-
gen.
VI. Zulassung zum Kirchendienst
Wer aufgrund eines von der Konkordatskonferenz aus-
gestellten Wahlfähigkeitszeugnisses ordiniert worden ist, ist in allen
Konkordatskirchen zum kirchlichen Dienst zugelassen. Vorbehalten
bleiben die nach dem Recht der einzelnen Konkordatskirchen notwen-
digen persönlichen Voraussetzungen der Wählbarkeit.
1 Die Konkordatskirchen teilen rechtskräftige Entscheide
gegenüber Inhaberinnen und Inhabern von Wahlfähigkeitszeugnissen
über den Entzug oder Verlust der Wählbarkeit sowie über Rehabilita-
tionen unverzüglich dem Präsidium der Konkordatskonferenz zuhan-
den der übrigen Konkordatskirchen mit.3
2 Die Konkordatskirchen sind berechtigt, rechtskräftige Entscheide
über Entzug oder Verlust der Wählbarkeit sowie über Rehabilitatio-
nen in ihrem Bereich in gleicher Weise gelten zu lassen.
Die einzelnen Konkordatskirchen sind berechtigt, neben
den Inhaberinnen und Inhabern eines durch die Konkordatskonferenz
ausgestellten Wahlfähigkeitszeugnisses auch andere Pfarrerinnen und
Pfarrer in ihren Kirchendienst zuzulassen. Diesen kommt die Wahl-
fähigkeit nur für das Gebiet der entsprechenden Konkordatskirche zu.
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VII. Informationsaustausch²
2 1 Jede Konkordatskirche ist berechtigt, im Einzelfall im Rahmen eines formellen Berichtes bei einer anderen Konkordatskirche Informationen betreffend die Eignung einer Person für den Kirchen- dienst einzuholen, wenn
a. diese Person um eine Empfehlung gemäss Art. 17 lit. a ersucht,
b. diese Person sich um eine Pfarrstelle in der anfragenden Konkor- datskirche bewirbt,
c. gegenüber dieser Person im Rahmen eines rechtsstaatlichen Ver- fahrens der Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses oder der Wähl- barkeit in Aussicht genommen wird.
2 Das Einholen von Informationen gemäss Abs. 1 ist der Person vorgängig anzuzeigen.
3 Die gemäss Abs. 1 angefragte Konkordatskirche gibt die bei ihr vorhandenen Informationen, insbesondere von Personendaten und be- sonderen Personendaten, betreffend die Eignung einer Person für den Kirchendienst bekannt. Sie wahrt bei der Bekanntgabe die schutzwür- digen Interessen der betreffenden Person und Dritter sowie die kirch- lichen und öffentlichen Interessen.
VIII.3 Rechtspflege
3 Gegen Entscheide des Büros der Konkordatskonferenz, der Ausbildungskommission, der Kommission für die Kirchliche Eig- nungsklärung und der Prüfungskommission im Rahmen von Prüfungs- und Zulassungsverfahren kann bei der Rekurskommission Rekurs erho- ben werden. Der Entscheid der Rekurskommission ist endgültig.
IX.3 Finanzierung
3 1 Die Aufwendungen für die kirchliche Ausbildung ge- mäss Konkordat und die Tätigkeit der Konkordatsorgane werden von den Konkordatskirchen anteilmässig getragen.
2 Die Geschäftsordnung bestimmt die gemeinsam zu finanzieren- den Aufwendungen des Konkordats und regelt den Verteilschlüssel, die Rechnungstellung, die Rechnungsführung und deren Überprüfung.
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Ausbildung und Zulassung evang.-ref. Pfarrerinnen und Pfarrer
X.3 Beitritt und Austritt
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1 Das Konkordat steht allen Mitgliedkirchen des SEK
offen. Mit dem Beitritt erklären sie ihr Einverständnis mit den aus dem
Konkordat sich ergebenden Verpflichtungen.
2 Der Austritt aus dem Konkordat ist jederzeit unter Einhaltung
einer einjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres
möglich.
3 Beitritts- und Austrittserklärungen sind an das Präsidium der
Konkordatskonferenz zu richten.
XI.3 Revision
Die teilweise oder vollständige Änderung des Konkor-
dats bedarf eines Beschlusses der Konkordatskonferenz gemäss Art. 5
lit. a sowie der Zustimmung der Mehrheit der Konkordatskirchen durch
rechtskräftigen Beschluss ihrer zuständigen Organe.
XII.3 Schluss- und Übergangsbestimmungen
1 Dieses Konkordat ersetzt das Konkordat betreffend ge-
genseitige Zulassung evangelisch-reformierter Pfarrer in den Kirchen-
dienst vom 6. März 1967 mit den seitherigen Änderungen. Es tritt am
1. Januar 2004 in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf
Mitgliedkirchen des SEK durch rechtskräftigen Beschluss ihrer zustän-
digen Organe ihren Beitritt erklärt haben.
2 Das Konkordat fällt dahin, wenn ihm infolge von Austritten weni-
ger als fünf Konkordatskirchen angehören.
1 Bis zum Inkrafttreten der Ausführungserlasse gemäss