181.405
CH-ZH
Art. 8 : Richtlinien zur Freiwilligenarbeit
Art. 8
1 Die Kirchgemeinden schliessen mit Freiwilligen Einsatz-
vereinbarungen ab, sofern Art, Dauer und Regelmässigkeit des Ein-
satzes in der Freiwilligenarbeit dies erfordern.
2 Sie berücksichtigen beim Abschluss einer Einsatzvereinbarung ins-
besondere die Interessen der Kirchgemeinde an der betreffenden Frei-
willigenarbeit.
3 Sie berücksichtigen im Rahmen der Einsatzvereinbarung die beson-
deren Fähigkeiten der Freiwilligen und gewähren ihnen Raum, diese
in die Gestaltung ihrer Freiwilligenarbeit einzubringen.