Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 8 : Richtlinien zur Freiwilligenarbeit

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Art. 8

1 Die Kirchgemeinden schliessen mit Freiwilligen Einsatz-

vereinbarungen ab, sofern Art, Dauer und Regelmässigkeit des Ein-

satzes in der Freiwilligenarbeit dies erfordern.

2 Sie berücksichtigen beim Abschluss einer Einsatzvereinbarung ins-

besondere die Interessen der Kirchgemeinde an der betreffenden Frei-

willigenarbeit.

3 Sie berücksichtigen im Rahmen der Einsatzvereinbarung die beson-

deren Fähigkeiten der Freiwilligen und gewähren ihnen Raum, diese

in die Gestaltung ihrer Freiwilligenarbeit einzubringen.

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