181.405
CH-ZH
Art. 7 : Richtlinien zur Freiwilligenarbeit
Art. 7
Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die Ansprechperso-
nen gemäss § 6 Abs. 1 sowie die Kirchenpflege unterstützen die Frei-
willigen in ihrer Aufgabe.