Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 7 : Richtlinien zur Freiwilligenarbeit

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Art. 7

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die Ansprechperso-

nen gemäss § 6 Abs. 1 sowie die Kirchenpflege unterstützen die Frei-

willigen in ihrer Aufgabe.

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