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Art. 6 : Richtlinien zur Freiwilligenarbeit

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Art. 6

1 Jede Kirchgemeinde bezeichnet mindestens eine Ansprech-

person für die Freiwilligen.

2 Der Ansprechperson obliegen insbesondere

a. Planung und Koordination der Freiwilligenarbeit in der Kirch-

gemeinde,

b. Planung und Organisation der Gewinnung von Freiwilligen,

c. Planung, Koordination, Begleitung und Auswertung der Einsätze

von Freiwilligen,

d. Abschluss von Einsatzvereinbarungen mit Freiwilligen und Über-

prüfung des Einhaltens der Einsatzvereinbarungen,

e. Planung und Organisation der Weiterbildung von Freiwilligen,

f. Anweisung von Freiwilligen zum Besuch von Weiterbildungen

sowie Bewilligung von Gesuchen um Teilnahme an Weiterbildun-

gen,

g. periodische Überprüfung der Rahmenbedingungen für die Freiwil-

ligen und die Freiwilligenarbeit in der Kirchgemeinde.

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