Art. 6 : Richtlinien zur Freiwilligenarbeit
Art. 6
1 Jede Kirchgemeinde bezeichnet mindestens eine Ansprech-
person für die Freiwilligen.
2 Der Ansprechperson obliegen insbesondere
a. Planung und Koordination der Freiwilligenarbeit in der Kirch-
gemeinde,
b. Planung und Organisation der Gewinnung von Freiwilligen,
c. Planung, Koordination, Begleitung und Auswertung der Einsätze
von Freiwilligen,
d. Abschluss von Einsatzvereinbarungen mit Freiwilligen und Über-
prüfung des Einhaltens der Einsatzvereinbarungen,
e. Planung und Organisation der Weiterbildung von Freiwilligen,
f. Anweisung von Freiwilligen zum Besuch von Weiterbildungen
sowie Bewilligung von Gesuchen um Teilnahme an Weiterbildun-
gen,
g. periodische Überprüfung der Rahmenbedingungen für die Freiwil-
ligen und die Freiwilligenarbeit in der Kirchgemeinde.