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181.405 CH-ZH

Art. 5 : Richtlinien zur Freiwilligenarbeit

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Art. 5

¹Die Kirchgemeinden fördern die Freiwilligenarbeit, indem Förderung der

sie namentlich

a. geeignete und ansprechende Rahmenbedingungen für die Freiwil-

ligen und die Freiwilligenarbeit schaffen,

b. die Kirchgemeindemitglieder und weitere Personen für die Freiwil-

ligenarbeit gewinnen,

1. 1. 25-127

1

181.405

Richtlinien zur Freiwilligenarbeit

Ansprechperson

Unterstützung

Einsatz-

vereinbarung

Auswertung

c. den Freiwilligen den nötigen Raum für die Mitgestaltung gewähren,

d. bei der Festlegung von Einsätzen die Fähigkeiten der Freiwilligen

berücksichtigen,

e. den Freiwilligen ermöglichen, ihre Fähigkeiten in die Gestaltung

der Freiwilligenarbeit einzubringen.

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