181.405
CH-ZH
Art. 5 : Richtlinien zur Freiwilligenarbeit
Art. 5
¹Die Kirchgemeinden fördern die Freiwilligenarbeit, indem Förderung der
sie namentlich
a. geeignete und ansprechende Rahmenbedingungen für die Freiwil-
ligen und die Freiwilligenarbeit schaffen,
b. die Kirchgemeindemitglieder und weitere Personen für die Freiwil-
ligenarbeit gewinnen,
1. 1. 25-127
1
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Richtlinien zur Freiwilligenarbeit
Ansprechperson
Unterstützung
Einsatz-
vereinbarung
Auswertung
c. den Freiwilligen den nötigen Raum für die Mitgestaltung gewähren,
d. bei der Festlegung von Einsätzen die Fähigkeiten der Freiwilligen
berücksichtigen,
e. den Freiwilligen ermöglichen, ihre Fähigkeiten in die Gestaltung
der Freiwilligenarbeit einzubringen.