Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 4 : Richtlinien zur Freiwilligenarbeit

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Art. 4

Diese Richtlinien gelten sinngemäss für Pfarrämter in Insti- b. Landeskirche

tutionen sowie gesamtkirchliche Pfarrämter und Stellen, in denen sich

Freiwillige betätigen.

B. Aufgaben der Kirchgemeinden

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