181.405
CH-ZH
Art. 4 : Richtlinien zur Freiwilligenarbeit
Art. 4
Diese Richtlinien gelten sinngemäss für Pfarrämter in Insti- b. Landeskirche
tutionen sowie gesamtkirchliche Pfarrämter und Stellen, in denen sich
Freiwillige betätigen.
B. Aufgaben der Kirchgemeinden