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181.405 CH-ZH

Richtlinien zur Freiwilligenarbeit

22 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

¹Freiwilligenarbeit im Sinn dieser Richtlinien ist eine selbst Begriffe

gewählte, gemeinnützige Tätigkeit, die in einer Kirchgemeinde in den a. Freiwilligen-

Handlungsfeldern gemäss Art. 29 Abs. 1 KO³ in Aufgaben und Projek- arbeit

ten geleistet wird.

2 Sie wird unentgeltlich geleistet.

3 Sie umfasst bis zu sechs Wochenstunden im Jahresdurchschnitt.

Freiwillige sind Personen, die sich in der Freiwilligenarbeit b. Freiwillige

gemäss § 1 betätigen und mit ihrem vielfältigen Einsatz das Leben der

Gemeinde bereichern.

Kirchgemeindeverbände mit eigenen Freiwilligen gelten als Geltungsbereich

Kirchgemeinde im Sinn dieser Richtlinien.

a. Kirch-

gemeinde-

verbände

Diese Richtlinien gelten sinngemäss für Pfarrämter in Insti- b. Landeskirche

tutionen sowie gesamtkirchliche Pfarrämter und Stellen, in denen sich

Freiwillige betätigen.

B. Aufgaben der Kirchgemeinden

¹Die Kirchgemeinden fördern die Freiwilligenarbeit, indem Förderung der

sie namentlich

a. geeignete und ansprechende Rahmenbedingungen für die Freiwil-

ligen und die Freiwilligenarbeit schaffen,

b. die Kirchgemeindemitglieder und weitere Personen für die Freiwil-

ligenarbeit gewinnen,

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Richtlinien zur Freiwilligenarbeit

Ansprechperson

Unterstützung

Einsatz-

vereinbarung

Auswertung

c. den Freiwilligen den nötigen Raum für die Mitgestaltung gewähren,

d. bei der Festlegung von Einsätzen die Fähigkeiten der Freiwilligen

berücksichtigen,

e. den Freiwilligen ermöglichen, ihre Fähigkeiten in die Gestaltung

der Freiwilligenarbeit einzubringen.

1 Jede Kirchgemeinde bezeichnet mindestens eine Ansprech-

person für die Freiwilligen.

2 Der Ansprechperson obliegen insbesondere

a. Planung und Koordination der Freiwilligenarbeit in der Kirch-

gemeinde,

b. Planung und Organisation der Gewinnung von Freiwilligen,

c. Planung, Koordination, Begleitung und Auswertung der Einsätze

von Freiwilligen,

d. Abschluss von Einsatzvereinbarungen mit Freiwilligen und Über-

prüfung des Einhaltens der Einsatzvereinbarungen,

e. Planung und Organisation der Weiterbildung von Freiwilligen,

f. Anweisung von Freiwilligen zum Besuch von Weiterbildungen

sowie Bewilligung von Gesuchen um Teilnahme an Weiterbildun-

gen,

g. periodische Überprüfung der Rahmenbedingungen für die Freiwil-

ligen und die Freiwilligenarbeit in der Kirchgemeinde.

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die Ansprechperso-

nen gemäss § 6 Abs. 1 sowie die Kirchenpflege unterstützen die Frei-

willigen in ihrer Aufgabe.

1 Die Kirchgemeinden schliessen mit Freiwilligen Einsatz-

vereinbarungen ab, sofern Art, Dauer und Regelmässigkeit des Ein-

satzes in der Freiwilligenarbeit dies erfordern.

2 Sie berücksichtigen beim Abschluss einer Einsatzvereinbarung ins-

besondere die Interessen der Kirchgemeinde an der betreffenden Frei-

willigenarbeit.

3 Sie berücksichtigen im Rahmen der Einsatzvereinbarung die beson-

deren Fähigkeiten der Freiwilligen und gewähren ihnen Raum, diese

in die Gestaltung ihrer Freiwilligenarbeit einzubringen.

1 Die Kirchgemeinden werten Einsätze von Freiwilligen regel-

mässig aus.

2

Richtlinien zur Freiwilligenarbeit 181.405

2 Gesichtspunkte bei der Auswertung der Einsätze von Freiwilligen

sind insbesondere

a. Wirksamkeit und Zielerreichung,

b. Erfüllung von Einsatzvereinbarungen,

c. persönliche und fachliche Eignung der Freiwilligen zur Erfüllung

der zugewiesenen Aufgabe,

d. Genügen von Planung, Koordination und Begleitung der Einsätze,

e. Zufriedenheit der Person oder Stelle, welcher der Einsatz zugute-

kommt.

6 1 Die Kirchgemeinden versichern Freiwillige, die nicht im Unfall-

Rahmen eines Arbeitsverhältnisses obligatorisch gegen Nichtberufs- versicherung

unfall versichert sind, gegen Unfälle, die diese im Zusammenhang mit

der Freiwilligenarbeit erleiden.

2 Die Versicherung gemäss Abs. 1 umfasst mindestens die Heilungs-

kosten bei Spitalaufenthalten, ein Taggeld sowie Kapitalleistungen bei

Invalidität und Tod.

Die Haftung für Schäden, die Freiwillige im Rahmen ihrer Haftung

Freiwilligenarbeit verursachen, richtet sich nach den Bestimmungen

des Haftungsgesetzes². Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwend-

bar.

Die Kirchgemeinden weisen den Freiwilligen auf Wunsch Ausweis der

die geleistete Freiwilligenarbeit schriftlich aus.

Einsätze

8 1 Die Kirchenpflegen und die Ansprechpersonen gemäss § 6 Anwendbare

Abs. 1 sowie Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte orientieren sich bei Bestimmungen

der Erfüllung ihres Auftrags an diesen Richtlinien und den Leitfäden

des Kirchenrates betreffend die Freiwilligenarbeit.

2 Der Kirchenrat kann die Leitfäden betreffend die Freiwilligenarbeit

und weitere Regelungen als verbindlich erklären.

C. Rechte und Pflichten der Freiwilligen

Der Schutz der Persönlichkeit der Freiwilligen richtet sich Rechte

nach § 75 der Personalverordnung und § 170 der Vollzugsverordnung a. Persönlich-

zur Personalverordnung5. Diese Bestimmungen sind sinngemäss an- keitsschutz

wendbar.

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Richtlinien zur Freiwilligenarbeit

b. Sachschaden

c. Rechtsschutz

d. Auslagen-

ersatz

Pflichten

a. Aufgaben-

erfüllung

b. Weiter-

bildung6

c. Schweige-

pflicht

d. Privatauszug

und Sonder-

privatauszug

Der Ersatz von Sachschäden, die Freiwillige im Zusammen-

hang mit der Freiwilligenarbeit erleiden, richtet sich nach §§ 78 und 79

der Vollzugsverordnung zur Personalverordnung5. Diese Bestimmun-

gen sind sinngemäss anwendbar.

Der Schutz von Freiwilligen vor ungerechtfertigten Angrif-

fen richtet sich nach § 49 der Personalverordnung4. Diese Bestimmung

ist sinngemäss anwendbar.

1 Die Freiwilligen haben Anspruch auf Ersatz der notwendi-

gen Auslagen, die ihnen im Zusammenhang mit der Freiwilligenarbeit

entstehen.

2 Der Ersatz von Auslagen gemäss Abs. 1 richtet sich nach §§ 67–77

der Vollzugsverordnung zur Personalverordnung und nach dem vom

Kirchenrat erlassenen Allgemeinen Spesenreglement. Diese Bestim-

mungen sind sinngemäss anwendbar.

1 Die Freiwilligen leisten die Freiwilligenarbeit nach den

Anweisungen der Ansprechperson gemäss § 6 Abs. 1 oder der für sie

zuständigen Person der Kirchgemeinde.

2 Sie erfüllen die Einsatzvereinbarung, soweit eine solche abge-

schlossen wurde.

3 Freiwillige, die nicht in der Lage sind, die vereinbarte Freiwilligen-

arbeit zu leisten, informieren unverzüglich die Ansprechperson gemäss

8 1 Die Freiwilligen besuchen Weiterbildungen, die sie per-

sönlich und fachlich befähigen, Freiwilligenarbeit zu leisten.

2 Die Kirchenpflege oder der Kirchenrat kann den Besuch einer Wei-

terbildungsveranstaltung für Freiwillige als verbindlich erklären.

3 Der Kirchenrat trägt die Kosten einer von ihm als verbindlich er-

klärten Weiterbildung. Die Kirchgemeinde trägt gemäss § 17 die im Zu-

sammenhang mit einer Weiterbildung anfallenden Auslagen sowie die

Kosten für Weiterbildungen, welche die Freiwilligen gemäss Abs. 2 auf

Anweisung der Kirchenpflege oder mit Bewilligung der Ansprechper-

son gemäss § 6 Abs. 1 besuchen.

Die Freiwilligen unterstehen hinsichtlich ihrer Tätigkeit der

Schweigepflicht gemäss Art. 22 und 101 KO3.

Die Kirchgemeinde trägt die Kosten des Privatauszugs und

des Sonderprivatauszugs, den Freiwillige gemäss § 87 b der Personal-

verordnung einzureichen haben.

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Richtlinien zur Freiwilligenarbeit

D. Schlussbestimmung

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Inkrafttreten

1 OS 69, 67; Begründung siehe ABI 2013-11-22.

2 LS 170.1.

3 LS 181.10.

4 LS 181.40.

5 LS 181.401.

6 Fassung gemäss B vom 20. September 2017 (OS 72, 617; ABI 2017-10-06). In

Kraft seit 1. Januar 2018.

7 Eingefügt durch B vom 25. August 2021 (OS 76, 469; ABI 2021-09-03). In Kraft

seit 1. Januar 2022.

8 Fassung gemäss B vom 25. August 2021 (OS 76, 469; ABI 2021-09-03). In Kraft

seit 1. Januar 2022.

9 Fassung gemäss B vom 12. Juni 2024 (OS 79, 391; ABI 2024-06-28). In Kraft

seit 1. Januar 2025.

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