Richtlinien zur Freiwilligenarbeit
Inhaltsübersicht (22)
Gesetzestext (22 Artikel)
¹Freiwilligenarbeit im Sinn dieser Richtlinien ist eine selbst Begriffe
gewählte, gemeinnützige Tätigkeit, die in einer Kirchgemeinde in den a. Freiwilligen-
Handlungsfeldern gemäss Art. 29 Abs. 1 KO³ in Aufgaben und Projek- arbeit
ten geleistet wird.
2 Sie wird unentgeltlich geleistet.
3 Sie umfasst bis zu sechs Wochenstunden im Jahresdurchschnitt.
Freiwillige sind Personen, die sich in der Freiwilligenarbeit b. Freiwillige
gemäss § 1 betätigen und mit ihrem vielfältigen Einsatz das Leben der
Gemeinde bereichern.
Kirchgemeindeverbände mit eigenen Freiwilligen gelten als Geltungsbereich
Kirchgemeinde im Sinn dieser Richtlinien.
a. Kirch-
gemeinde-
verbände
Diese Richtlinien gelten sinngemäss für Pfarrämter in Insti- b. Landeskirche
tutionen sowie gesamtkirchliche Pfarrämter und Stellen, in denen sich
Freiwillige betätigen.
B. Aufgaben der Kirchgemeinden
¹Die Kirchgemeinden fördern die Freiwilligenarbeit, indem Förderung der
sie namentlich
a. geeignete und ansprechende Rahmenbedingungen für die Freiwil-
ligen und die Freiwilligenarbeit schaffen,
b. die Kirchgemeindemitglieder und weitere Personen für die Freiwil-
ligenarbeit gewinnen,
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Richtlinien zur Freiwilligenarbeit
Ansprechperson
Unterstützung
Einsatz-
vereinbarung
Auswertung
c. den Freiwilligen den nötigen Raum für die Mitgestaltung gewähren,
d. bei der Festlegung von Einsätzen die Fähigkeiten der Freiwilligen
berücksichtigen,
e. den Freiwilligen ermöglichen, ihre Fähigkeiten in die Gestaltung
der Freiwilligenarbeit einzubringen.
1 Jede Kirchgemeinde bezeichnet mindestens eine Ansprech-
person für die Freiwilligen.
2 Der Ansprechperson obliegen insbesondere
a. Planung und Koordination der Freiwilligenarbeit in der Kirch-
gemeinde,
b. Planung und Organisation der Gewinnung von Freiwilligen,
c. Planung, Koordination, Begleitung und Auswertung der Einsätze
von Freiwilligen,
d. Abschluss von Einsatzvereinbarungen mit Freiwilligen und Über-
prüfung des Einhaltens der Einsatzvereinbarungen,
e. Planung und Organisation der Weiterbildung von Freiwilligen,
f. Anweisung von Freiwilligen zum Besuch von Weiterbildungen
sowie Bewilligung von Gesuchen um Teilnahme an Weiterbildun-
gen,
g. periodische Überprüfung der Rahmenbedingungen für die Freiwil-
ligen und die Freiwilligenarbeit in der Kirchgemeinde.
Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die Ansprechperso-
nen gemäss § 6 Abs. 1 sowie die Kirchenpflege unterstützen die Frei-
willigen in ihrer Aufgabe.
1 Die Kirchgemeinden schliessen mit Freiwilligen Einsatz-
vereinbarungen ab, sofern Art, Dauer und Regelmässigkeit des Ein-
satzes in der Freiwilligenarbeit dies erfordern.
2 Sie berücksichtigen beim Abschluss einer Einsatzvereinbarung ins-
besondere die Interessen der Kirchgemeinde an der betreffenden Frei-
willigenarbeit.
3 Sie berücksichtigen im Rahmen der Einsatzvereinbarung die beson-
deren Fähigkeiten der Freiwilligen und gewähren ihnen Raum, diese
in die Gestaltung ihrer Freiwilligenarbeit einzubringen.
1 Die Kirchgemeinden werten Einsätze von Freiwilligen regel-
mässig aus.
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2 Gesichtspunkte bei der Auswertung der Einsätze von Freiwilligen
sind insbesondere
a. Wirksamkeit und Zielerreichung,
b. Erfüllung von Einsatzvereinbarungen,
c. persönliche und fachliche Eignung der Freiwilligen zur Erfüllung
der zugewiesenen Aufgabe,
d. Genügen von Planung, Koordination und Begleitung der Einsätze,
e. Zufriedenheit der Person oder Stelle, welcher der Einsatz zugute-
kommt.
6 1 Die Kirchgemeinden versichern Freiwillige, die nicht im Unfall-
Rahmen eines Arbeitsverhältnisses obligatorisch gegen Nichtberufs- versicherung
unfall versichert sind, gegen Unfälle, die diese im Zusammenhang mit
der Freiwilligenarbeit erleiden.
2 Die Versicherung gemäss Abs. 1 umfasst mindestens die Heilungs-
kosten bei Spitalaufenthalten, ein Taggeld sowie Kapitalleistungen bei
Invalidität und Tod.
Die Haftung für Schäden, die Freiwillige im Rahmen ihrer Haftung
Freiwilligenarbeit verursachen, richtet sich nach den Bestimmungen
des Haftungsgesetzes². Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwend-
bar.
Die Kirchgemeinden weisen den Freiwilligen auf Wunsch Ausweis der
die geleistete Freiwilligenarbeit schriftlich aus.
Einsätze
8 1 Die Kirchenpflegen und die Ansprechpersonen gemäss § 6 Anwendbare
Abs. 1 sowie Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte orientieren sich bei Bestimmungen
der Erfüllung ihres Auftrags an diesen Richtlinien und den Leitfäden
des Kirchenrates betreffend die Freiwilligenarbeit.
2 Der Kirchenrat kann die Leitfäden betreffend die Freiwilligenarbeit
und weitere Regelungen als verbindlich erklären.
C. Rechte und Pflichten der Freiwilligen
Der Schutz der Persönlichkeit der Freiwilligen richtet sich Rechte
nach § 75 der Personalverordnung und § 170 der Vollzugsverordnung a. Persönlich-
zur Personalverordnung5. Diese Bestimmungen sind sinngemäss an- keitsschutz
wendbar.
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b. Sachschaden
c. Rechtsschutz
d. Auslagen-
ersatz
Pflichten
a. Aufgaben-
erfüllung
b. Weiter-
bildung6
c. Schweige-
pflicht
d. Privatauszug
und Sonder-
privatauszug
Der Ersatz von Sachschäden, die Freiwillige im Zusammen-
hang mit der Freiwilligenarbeit erleiden, richtet sich nach §§ 78 und 79
der Vollzugsverordnung zur Personalverordnung5. Diese Bestimmun-
gen sind sinngemäss anwendbar.
Der Schutz von Freiwilligen vor ungerechtfertigten Angrif-
fen richtet sich nach § 49 der Personalverordnung4. Diese Bestimmung
ist sinngemäss anwendbar.
1 Die Freiwilligen haben Anspruch auf Ersatz der notwendi-
gen Auslagen, die ihnen im Zusammenhang mit der Freiwilligenarbeit
entstehen.
2 Der Ersatz von Auslagen gemäss Abs. 1 richtet sich nach §§ 67–77
der Vollzugsverordnung zur Personalverordnung und nach dem vom
Kirchenrat erlassenen Allgemeinen Spesenreglement. Diese Bestim-
mungen sind sinngemäss anwendbar.
1 Die Freiwilligen leisten die Freiwilligenarbeit nach den
Anweisungen der Ansprechperson gemäss § 6 Abs. 1 oder der für sie
zuständigen Person der Kirchgemeinde.
2 Sie erfüllen die Einsatzvereinbarung, soweit eine solche abge-
schlossen wurde.
3 Freiwillige, die nicht in der Lage sind, die vereinbarte Freiwilligen-
arbeit zu leisten, informieren unverzüglich die Ansprechperson gemäss
8 1 Die Freiwilligen besuchen Weiterbildungen, die sie per-
sönlich und fachlich befähigen, Freiwilligenarbeit zu leisten.
2 Die Kirchenpflege oder der Kirchenrat kann den Besuch einer Wei-
terbildungsveranstaltung für Freiwillige als verbindlich erklären.
3 Der Kirchenrat trägt die Kosten einer von ihm als verbindlich er-
klärten Weiterbildung. Die Kirchgemeinde trägt gemäss § 17 die im Zu-
sammenhang mit einer Weiterbildung anfallenden Auslagen sowie die
Kosten für Weiterbildungen, welche die Freiwilligen gemäss Abs. 2 auf
Anweisung der Kirchenpflege oder mit Bewilligung der Ansprechper-
son gemäss § 6 Abs. 1 besuchen.
Die Freiwilligen unterstehen hinsichtlich ihrer Tätigkeit der
Schweigepflicht gemäss Art. 22 und 101 KO3.
Die Kirchgemeinde trägt die Kosten des Privatauszugs und
des Sonderprivatauszugs, den Freiwillige gemäss § 87 b der Personal-
verordnung einzureichen haben.
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D. Schlussbestimmung
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Inkrafttreten
1 OS 69, 67; Begründung siehe ABI 2013-11-22.
2 LS 170.1.
3 LS 181.10.
4 LS 181.40.
5 LS 181.401.
6 Fassung gemäss B vom 20. September 2017 (OS 72, 617; ABI 2017-10-06). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
7 Eingefügt durch B vom 25. August 2021 (OS 76, 469; ABI 2021-09-03). In Kraft
seit 1. Januar 2022.
8 Fassung gemäss B vom 25. August 2021 (OS 76, 469; ABI 2021-09-03). In Kraft
seit 1. Januar 2022.
9 Fassung gemäss B vom 12. Juni 2024 (OS 79, 391; ABI 2024-06-28). In Kraft
seit 1. Januar 2025.
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