Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.404 CH-ZH

Art. 9 : Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste

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Art. 9

1 Wahlen und Abstimmungen in der Versammlung der Mit- Wahlen und

arbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgen offen, sofern die Versammlung Abstimmungen

nicht das geheime Verfahren beschliesst.

2 Bei Wahlen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stim-

men. Gewählt sind jene Personen, die am meisten Stimmen erhalten

haben.

3 Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er mehr zustimmende als

ablehnende Stimmen auf sich vereinigt.

1.4.20-108

3

181.404

4. Abschnitt: Personalvertretung (PV)

Mitwirkungsstatut

Zusammen-

setzung und

Konstituierung

Wahl

Aufgaben

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