181.404
CH-ZH
Art. 9 : Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste
Art. 9
1 Wahlen und Abstimmungen in der Versammlung der Mit- Wahlen und
arbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgen offen, sofern die Versammlung Abstimmungen
nicht das geheime Verfahren beschliesst.
2 Bei Wahlen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stim-
men. Gewählt sind jene Personen, die am meisten Stimmen erhalten
haben.
3 Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er mehr zustimmende als
ablehnende Stimmen auf sich vereinigt.
1.4.20-108
3
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4. Abschnitt: Personalvertretung (PV)
Mitwirkungsstatut
Zusammen-
setzung und
Konstituierung
Wahl
Aufgaben