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Art. 8 : Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste

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Art. 8

1 Einmal jährlich findet die ordentliche Versammlung der Mit- Einberufung

arbeiterinnen und Mitarbeiter statt.

2 Die Personalvertretung kann zusätzliche, auch themenorientierte

Versammlungen einberufen.

3 Weitere Versammlungen finden statt, wenn mindestens ein Zehn-

tel der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste

dies unterschriftlich verlangt. Diese Versammlungen finden in der Regel

binnen zweier Monate nach Eingang des Begehrens statt.

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