181.404
CH-ZH
Art. 8 : Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste
Art. 8
1 Einmal jährlich findet die ordentliche Versammlung der Mit- Einberufung
arbeiterinnen und Mitarbeiter statt.
2 Die Personalvertretung kann zusätzliche, auch themenorientierte
Versammlungen einberufen.
3 Weitere Versammlungen finden statt, wenn mindestens ein Zehn-
tel der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste
dies unterschriftlich verlangt. Diese Versammlungen finden in der Regel
binnen zweier Monate nach Eingang des Begehrens statt.