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Art. 25 : Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste

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Art. 25

1 Anträge auf Änderung des Mitwirkungsstatuts können je- Revision

derzeit beim Kirchenrat oder bei der Personalvertretung gestellt werden.

2 Antragsberechtigt sind

a. der Kirchenrat,

b. die Personalvertretung,

c. die Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

d. jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen

Dienste.

3 Änderungsanträge sind gleichzeitig dem Kirchenrat und der Perso-

nalvertretung schriftlich einzureichen.

4 Der Kirchenrat und die Personalvertretung bearbeiten Anträge auf

Änderung des Mitwirkungsstatuts in einem paritätischen Verfahren. Die

Paritätische Kommission legt das Verfahren fest.

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