181.404
CH-ZH
Art. 25 : Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste
Art. 25
1 Anträge auf Änderung des Mitwirkungsstatuts können je- Revision
derzeit beim Kirchenrat oder bei der Personalvertretung gestellt werden.
2 Antragsberechtigt sind
a. der Kirchenrat,
b. die Personalvertretung,
c. die Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
d. jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen
Dienste.
3 Änderungsanträge sind gleichzeitig dem Kirchenrat und der Perso-
nalvertretung schriftlich einzureichen.
4 Der Kirchenrat und die Personalvertretung bearbeiten Anträge auf
Änderung des Mitwirkungsstatuts in einem paritätischen Verfahren. Die
Paritätische Kommission legt das Verfahren fest.