181.404
CH-ZH
Art. 24 : Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste
Art. 24
1 Die Mitbestimmung gewährleistet, dass wichtige Entscheide d. Mit-
mit der Zustimmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamt- bestimmung
kirchlichen Dienste und der Personalvertretung gefällt werden. In der
Regel geht der Mitbestimmung eine Konsultation gemäss § 23 voran.
2 Die Mitbestimmung erfolgt in der Form der Urabstimmung oder
der Beschlussfassung in der Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeiter.
3 Beschlüsse des Kirchenrates und der Landeskirche betreffend
die zuständige Einrichtung der beruflichen Vorsorge bedürfen gemäss