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Art. 24 : Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste

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Art. 24

1 Die Mitbestimmung gewährleistet, dass wichtige Entscheide d. Mit-

mit der Zustimmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamt- bestimmung

kirchlichen Dienste und der Personalvertretung gefällt werden. In der

Regel geht der Mitbestimmung eine Konsultation gemäss § 23 voran.

2 Die Mitbestimmung erfolgt in der Form der Urabstimmung oder

der Beschlussfassung in der Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mit-

arbeiter.

3 Beschlüsse des Kirchenrates und der Landeskirche betreffend

die zuständige Einrichtung der beruflichen Vorsorge bedürfen gemäss

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