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181.404 CH-ZH

Art. 23 : Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste

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Art. 23

1 Die Konsultation umfasst das Recht der Mitarbeiterinnen

und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste und der Personalver-

tretung, sich zu Themen zu äussern, die personalrelevant sind oder bei

denen die Konsultation erwünscht oder vorgeschrieben ist.

2 Der Kirchenrat und die Leitung der Gesamtkirchlichen Dienste

bestimmen die Form der Konsultation. Sie erfolgt in der Regel im Rah-

men eines Gesprächs, einer Arbeitsgruppe oder durch schriftliche Stel-

lungnahme.

3 Der Kirchenrat und die Leitung der Gesamtkirchlichen Dienste

sind nicht an das Ergebnis einer Konsultation gebunden.

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Mitwirkungsstatut

181.404

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