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CH-ZH
Art. 23 : Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste
Art. 23
1 Die Konsultation umfasst das Recht der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste und der Personalver-
tretung, sich zu Themen zu äussern, die personalrelevant sind oder bei
denen die Konsultation erwünscht oder vorgeschrieben ist.
2 Der Kirchenrat und die Leitung der Gesamtkirchlichen Dienste
bestimmen die Form der Konsultation. Sie erfolgt in der Regel im Rah-
men eines Gesprächs, einer Arbeitsgruppe oder durch schriftliche Stel-
lungnahme.
3 Der Kirchenrat und die Leitung der Gesamtkirchlichen Dienste
sind nicht an das Ergebnis einer Konsultation gebunden.
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Mitwirkungsstatut
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