Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.404 CH-ZH

Art. 22 : Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22

1 Die Information bildet die Voraussetzung für die Mitwir-

kung durch Konsultation und Mitbestimmung.

2 Im Rahmen der Information erfolgt ein gegenseitiger Wissens-

transfer zwischen dem Kirchenrat und der Leitung der Gesamtkirch-

lichen Dienste einerseits und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

der Gesamtkirchlichen Dienste und der Personalvertretung anderseits.

3 Die Personalvertretung und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

der Gesamtkirchlichen Dienste werden über personalrelevante Themen

und über weitere Themen informiert, bei denen ihre Mitwirkung vorge-

schrieben oder erwünscht ist.

4 Die gegenseitige Information erfolgt im Rahmen der gesetzlichen

Bestimmungen vollständig, auf geeignete Weise sowie betreffend geplan-

ter Vorhaben rechtzeitig und über getroffene Entscheide zeitnah.

5 Der Kirchenrat stellt der Personalvertretung im Rahmen der Be-

stimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz³

über den Informationszugang auf Verlangen anonymisierte Personal-

kennzahlen betreffend die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die

Leitung der Gesamtkirchlichen Dienste zur Verfügung.

c. Konsultation

← Art. 21 Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste Art. 23 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →