Art. 22 : Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste
Art. 22
1 Die Information bildet die Voraussetzung für die Mitwir-
kung durch Konsultation und Mitbestimmung.
2 Im Rahmen der Information erfolgt ein gegenseitiger Wissens-
transfer zwischen dem Kirchenrat und der Leitung der Gesamtkirch-
lichen Dienste einerseits und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
der Gesamtkirchlichen Dienste und der Personalvertretung anderseits.
3 Die Personalvertretung und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Gesamtkirchlichen Dienste werden über personalrelevante Themen
und über weitere Themen informiert, bei denen ihre Mitwirkung vorge-
schrieben oder erwünscht ist.
4 Die gegenseitige Information erfolgt im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen vollständig, auf geeignete Weise sowie betreffend geplan-
ter Vorhaben rechtzeitig und über getroffene Entscheide zeitnah.
5 Der Kirchenrat stellt der Personalvertretung im Rahmen der Be-
stimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz³
über den Informationszugang auf Verlangen anonymisierte Personal-
kennzahlen betreffend die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die
Leitung der Gesamtkirchlichen Dienste zur Verfügung.
c. Konsultation