Art. 21 : Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste
Art. 21
1 Formen der Mitwirkung sind
a. Information,
b. Konsultation,
c. Mitbestimmung.
2 Die partnerschaftliche Zusammenarbeit von Kirchenrat, Leitung
der Gesamtkirchlichen Dienste sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbei-
tern der Gesamtkirchlichen Dienste orientiert sich im Rahmen der Mit-
wirkung an folgenden Grundsätzen
a. Soweit nicht eine bestimmte Form der Mitwirkung vorgeschrieben
oder vereinbart ist, wird für die Mitwirkung der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste diejenige Form ge-
wählt, die dem Sachverhalt im Einzelfall angemessen ist.
b. Der Kirchenrat und die Leitung der Gesamtkirchlichen Dienste be-
achten bei der Behandlung der Geschäfte den Gesichtspunkt der
Mitwirkung. Sie berücksichtigen insbesondere, ob es sich um ein per-
sonalrelevantes Thema handelt und welche Form der Mitwirkung zu
welchem Zeitpunkt angezeigt ist.
Formen
a. Grundsatz
1.4.20-108
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181.404
Mitwirkungsstatut
c. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Angemessenheit der
Mitwirkung suchen der Kirchenrat und die Leitung der Gesamt-
kirchlichen Dienste sowie die Personalvertretung gegenseitig das
Gespräch.
d. Ist die Behandlung eines personalrelevanten Themas dringend und
kann die Mitwirkung nicht auf dem ordentlichen Weg erfolgen, so
verständigen sich die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenrats-
schreiber und die Personalvertretung über das Vorgehen. Gelingt
dies nicht, so entscheidet der Kirchenrat nach Anhörung der Perso-
nalvertretung.
b. Information