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181.404 CH-ZH

Art. 21 : Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste

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Art. 21

1 Formen der Mitwirkung sind

a. Information,

b. Konsultation,

c. Mitbestimmung.

2 Die partnerschaftliche Zusammenarbeit von Kirchenrat, Leitung

der Gesamtkirchlichen Dienste sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbei-

tern der Gesamtkirchlichen Dienste orientiert sich im Rahmen der Mit-

wirkung an folgenden Grundsätzen

a. Soweit nicht eine bestimmte Form der Mitwirkung vorgeschrieben

oder vereinbart ist, wird für die Mitwirkung der Mitarbeiterinnen

und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste diejenige Form ge-

wählt, die dem Sachverhalt im Einzelfall angemessen ist.

b. Der Kirchenrat und die Leitung der Gesamtkirchlichen Dienste be-

achten bei der Behandlung der Geschäfte den Gesichtspunkt der

Mitwirkung. Sie berücksichtigen insbesondere, ob es sich um ein per-

sonalrelevantes Thema handelt und welche Form der Mitwirkung zu

welchem Zeitpunkt angezeigt ist.

Formen

a. Grundsatz

1.4.20-108

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Mitwirkungsstatut

c. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Angemessenheit der

Mitwirkung suchen der Kirchenrat und die Leitung der Gesamt-

kirchlichen Dienste sowie die Personalvertretung gegenseitig das

Gespräch.

d. Ist die Behandlung eines personalrelevanten Themas dringend und

kann die Mitwirkung nicht auf dem ordentlichen Weg erfolgen, so

verständigen sich die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenrats-

schreiber und die Personalvertretung über das Vorgehen. Gelingt

dies nicht, so entscheidet der Kirchenrat nach Anhörung der Perso-

nalvertretung.

b. Information

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