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Art. 20 : Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste

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Art. 20

Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat jederzeit das c. Personal-

Recht, sich mit Anliegen und Anregungen an die Personalvertretung vertretung

zu wenden.

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