181.404
CH-ZH
Art. 20 : Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste
Art. 20
Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat jederzeit das c. Personal-
Recht, sich mit Anliegen und Anregungen an die Personalvertretung vertretung
zu wenden.