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Art. 2 : Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste

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Art. 2

1 Das Mitwirkungsstatut ordnet auf der formalen Ebene das Zweck

Zusammenwirken von Kirchenrat und Leitung der Gesamtkirchlichen

Dienste einerseits sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gesamt-

kirchlichen Dienste anderseits.

2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen

Dienste üben ihre Mitwirkungsrechte im Rahmen des Mitwirkungssta-

tuts aus.

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