181.404
CH-ZH
Art. 2 : Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste
Art. 2
1 Das Mitwirkungsstatut ordnet auf der formalen Ebene das Zweck
Zusammenwirken von Kirchenrat und Leitung der Gesamtkirchlichen
Dienste einerseits sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gesamt-
kirchlichen Dienste anderseits.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen
Dienste üben ihre Mitwirkungsrechte im Rahmen des Mitwirkungssta-
tuts aus.