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Art. 19 : Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste

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Art. 19

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelangen mit ihren Anlie- b. Dienstweg

gen in erster Linie an die direkten Vorgesetzten. Sie können sich über-

dies an den Personaldienst und andere geeignete Stellen der Gesamt-

kirchlichen Dienste wenden.

2 Lässt sich bei einem Konflikt am Arbeitsplatz unter Einhaltung

des Dienstwegs keine Lösung finden, so können sich die Mitarbeiterin-

nen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste an Stellen ausser-

halb der Landeskirche wenden, insbesondere an die Ombudsstelle des

Kantons Zürich und an die Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungs-

gesetz.

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