181.404
CH-ZH
Art. 19 : Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste
Art. 19
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelangen mit ihren Anlie- b. Dienstweg
gen in erster Linie an die direkten Vorgesetzten. Sie können sich über-
dies an den Personaldienst und andere geeignete Stellen der Gesamt-
kirchlichen Dienste wenden.
2 Lässt sich bei einem Konflikt am Arbeitsplatz unter Einhaltung
des Dienstwegs keine Lösung finden, so können sich die Mitarbeiterin-
nen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste an Stellen ausser-
halb der Landeskirche wenden, insbesondere an die Ombudsstelle des
Kantons Zürich und an die Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungs-
gesetz.