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CH-ZH
Art. 17 : Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste
Art. 17
1 Die Paritätische Kommission trifft sich jährlich zweimal zu
ordentlichen Sitzungen.
2 Jedes Mitglied der Paritätischen Kommission, der Kirchenrat, der
Leitungskonvent oder die Personalvertretung kann eine ausserordent-
liche Sitzung der Paritätischen Kommission einberufen.
3 Der Kirchenrat, die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenrats-
schreiber und die Personalvertretung sprechen die Traktanden der Sit-
zungen im Voraus untereinander ab.
4 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber koordi-
niert die Festlegung der Sitzungstermine und der Traktanden der Sitzun-
gen.
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Mitwirkungsstatut
6. Abschnitt: Mitwirkung
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