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Art. 17 : Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste

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Art. 17

1 Die Paritätische Kommission trifft sich jährlich zweimal zu

ordentlichen Sitzungen.

2 Jedes Mitglied der Paritätischen Kommission, der Kirchenrat, der

Leitungskonvent oder die Personalvertretung kann eine ausserordent-

liche Sitzung der Paritätischen Kommission einberufen.

3 Der Kirchenrat, die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenrats-

schreiber und die Personalvertretung sprechen die Traktanden der Sit-

zungen im Voraus untereinander ab.

4 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber koordi-

niert die Festlegung der Sitzungstermine und der Traktanden der Sitzun-

gen.

6

Mitwirkungsstatut

6. Abschnitt: Mitwirkung

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