181.404
CH-ZH
Art. 16 : Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste
Art. 16
1 Die Paritätische Kommission dient dem regelmässigen In-
formationsaustausch zwischen dem Kirchenrat und der Leitung der Ge-
samtkirchlichen Dienste einerseits und der Personalvertretung ander-
seits sowie der gemeinsamen Reflexion personalrelevanter Themen.
2 Die Paritätische Kommission kann Empfehlungen zuhanden des
Kirchenrates, der Leitung der Gesamtkirchlichen Dienste, der Personal-
vertretung und der Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbei-
ter abgeben.