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Art. 16 : Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste

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Art. 16

1 Die Paritätische Kommission dient dem regelmässigen In-

formationsaustausch zwischen dem Kirchenrat und der Leitung der Ge-

samtkirchlichen Dienste einerseits und der Personalvertretung ander-

seits sowie der gemeinsamen Reflexion personalrelevanter Themen.

2 Die Paritätische Kommission kann Empfehlungen zuhanden des

Kirchenrates, der Leitung der Gesamtkirchlichen Dienste, der Personal-

vertretung und der Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbei-

ter abgeben.

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