Art. 14 : Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste
Art. 14
¹ Den Mitgliedern der Personalvertretung steht für die Erfül- Ressourcen
lung ihrer Aufgaben die notwendige Arbeitszeit gemäss § 94 VVO PVO
zur Verfügung.
2 Bei Bedarf kann die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenrats-
schreiber im Rahmen der Jahresplanung und für Sonderaufgaben zusätz-
liche Arbeitszeit gewähren.
3 Die Personalvertretung beantragt bei der Kirchenratsschreiberin
oder beim Kirchenratsschreiber im Rahmen des ordentlichen Budgets
finanzielle Mittel für ihre Aktivitäten, insbesondere für Sitzungen, Klau-
suren und Weiterbildungen.
1.4.20-108
5
181.404
Mitwirkungsstatut
4 Bei Bedarf kann die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenrats-
schreiber im Rahmen ihrer oder seiner Befugnisse zusätzlich projekt-
bezogen finanzielle Mittel bewilligen.
5. Abschnitt: Paritätische Kommission (PAKO)
Zusammen-
setzung
Aufgaben
Arbeitsweise