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181.404 CH-ZH

Art. 14 : Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste

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Art. 14

¹ Den Mitgliedern der Personalvertretung steht für die Erfül- Ressourcen

lung ihrer Aufgaben die notwendige Arbeitszeit gemäss § 94 VVO PVO

zur Verfügung.

2 Bei Bedarf kann die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenrats-

schreiber im Rahmen der Jahresplanung und für Sonderaufgaben zusätz-

liche Arbeitszeit gewähren.

3 Die Personalvertretung beantragt bei der Kirchenratsschreiberin

oder beim Kirchenratsschreiber im Rahmen des ordentlichen Budgets

finanzielle Mittel für ihre Aktivitäten, insbesondere für Sitzungen, Klau-

suren und Weiterbildungen.

1.4.20-108

5

181.404

Mitwirkungsstatut

4 Bei Bedarf kann die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenrats-

schreiber im Rahmen ihrer oder seiner Befugnisse zusätzlich projekt-

bezogen finanzielle Mittel bewilligen.

5. Abschnitt: Paritätische Kommission (PAKO)

Zusammen-

setzung

Aufgaben

Arbeitsweise

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