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Art. 13 : Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste

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Art. 13

¹ Jedes Mitglied der Personalvertretung kann Anliegen und Arbeitsweise

Anregungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirch-

lichen Dienste entgegennehmen.

2 Das ins Vertrauen gezogene Mitglied der Personalvertretung infor-

miert im Einverständnis mit der betreffenden Mitarbeiterin oder dem

betreffenden Mitarbeiter die Personalvertretung. Diese bestimmt das

weitere Vorgehen und bezeichnet das Mitglied, das die Mitarbeiterin

oder den Mitarbeiter nach Bedarf begleitet und ihr oder sein Anliegen

betreut.

3 Die Personalvertretung behandelt die Anliegen und Anregungen

der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste

vertraulich.

4 Die Mitglieder der Personalvertretung sind zur Verschwiegenheit

verpflichtet.

5 Verstösst ein Mitglied der Personalvertretung gegen die Schweige-

pflicht, so kann die Personalvertretung der Versammlung der Mitarbei-

terinnen und Mitarbeiter den Ausschluss dieses Mitglieds aus der Perso-

nalvertretung beantragen. Sie hört das Mitglied vor der Antragstellung

an. Vorbehalten bleiben personalrechtliche Massnahmen des Kirchen-

rates oder der Leitung der Gesamtkirchlichen Dienste.

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