Art. 13 : Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste
Art. 13
¹ Jedes Mitglied der Personalvertretung kann Anliegen und Arbeitsweise
Anregungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirch-
lichen Dienste entgegennehmen.
2 Das ins Vertrauen gezogene Mitglied der Personalvertretung infor-
miert im Einverständnis mit der betreffenden Mitarbeiterin oder dem
betreffenden Mitarbeiter die Personalvertretung. Diese bestimmt das
weitere Vorgehen und bezeichnet das Mitglied, das die Mitarbeiterin
oder den Mitarbeiter nach Bedarf begleitet und ihr oder sein Anliegen
betreut.
3 Die Personalvertretung behandelt die Anliegen und Anregungen
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste
vertraulich.
4 Die Mitglieder der Personalvertretung sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet.
5 Verstösst ein Mitglied der Personalvertretung gegen die Schweige-
pflicht, so kann die Personalvertretung der Versammlung der Mitarbei-
terinnen und Mitarbeiter den Ausschluss dieses Mitglieds aus der Perso-
nalvertretung beantragen. Sie hört das Mitglied vor der Antragstellung
an. Vorbehalten bleiben personalrechtliche Massnahmen des Kirchen-
rates oder der Leitung der Gesamtkirchlichen Dienste.