181.404
CH-ZH
Art. 11 : Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste
Art. 11
1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Personalvertretung be-
trägt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
2 Es wird eine ausgewogene Vertretung der Abteilungen der Ge-
samtkirchlichen Dienste, der in diesen bestehenden Funktionen sowie
der Geschlechter angestrebt.