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Art. 11 : Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste

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Art. 11

1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Personalvertretung be-

trägt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

2 Es wird eine ausgewogene Vertretung der Abteilungen der Ge-

samtkirchlichen Dienste, der in diesen bestehenden Funktionen sowie

der Geschlechter angestrebt.

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