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Art. 10 : Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste

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Art. 10

1 Die Personalvertretung zählt fünf bis sieben Mitglieder.

2 Die Personalvertretung konstituiert sich selber. Sie weist ihren Mit-

gliedern Aufgabenbereiche zu.

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