181.404
CH-ZH
Art. 10 : Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste
Art. 10
1 Die Personalvertretung zählt fünf bis sieben Mitglieder.
2 Die Personalvertretung konstituiert sich selber. Sie weist ihren Mit-
gliedern Aufgabenbereiche zu.