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Art. 98 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 98

§§ 94–97 gelten in gleicher Weise für

a. Pfarrerinnen und Pfarrern von der Kirchgemeinde zur Verfügung

gestellte Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen, die nicht im Eigentum

der Kirchgemeinde stehen,

b. Amtsräume, die Pfarrerinnen und Pfarrern ausserhalb des Pfarr-

hauses oder der Pfarrwohnung zur Verfügung gestellt werden.

Mietliegen-

schaften

B. Nutzung

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