181.402
CH-ZH
Art. 98 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 98
§§ 94–97 gelten in gleicher Weise für
a. Pfarrerinnen und Pfarrern von der Kirchgemeinde zur Verfügung
gestellte Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen, die nicht im Eigentum
der Kirchgemeinde stehen,
b. Amtsräume, die Pfarrerinnen und Pfarrern ausserhalb des Pfarr-
hauses oder der Pfarrwohnung zur Verfügung gestellt werden.
Mietliegen-
schaften
B. Nutzung