181.402
CH-ZH
Art. 97 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 97
1 Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen weisen einen zeitgemäs- Ausbaustandard
sen und soliden Ausbau auf, der dem eines Einfamilienhauses mittlerer
Preislage und Komfortstufe im allgemeinen Wohnungsbau entspricht.
2 Ein Anspruch auf Neuwertigkeit besteht nicht.