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Art. 97 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 97

1 Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen weisen einen zeitgemäs- Ausbaustandard

sen und soliden Ausbau auf, der dem eines Einfamilienhauses mittlerer

Preislage und Komfortstufe im allgemeinen Wohnungsbau entspricht.

2 Ein Anspruch auf Neuwertigkeit besteht nicht.

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