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CH-ZH
Art. 96 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 96
1 Richtwerte für das Gebäudevolumen und die Zimmer-
grundflächen von Pfarrhäusern und Pfarrwohnungen sind
a. 1200 m³ Gebäudeinhalt gemäss SIA-Norm Nr. 416 (Flächen und
Volumen von Gebäuden),
b. 140 m² Zimmergrundfläche für Wohn- und Amtsräume,
c. 30 m² Zimmergrundfläche für die Amtsräume der Pfarrerin oder
des Pfarrers, bestehend aus Arbeitszimmer und Sprechzimmer ein-
schliesslich Wartezimmer.
2 Nasszellen, Verkehrsflächen und Nebennutzflächen sind in den
Flächen gemäss Abs. 1 lit. b und c nicht enthalten.
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Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
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