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181.402 CH-ZH

Art. 96 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 96

1 Richtwerte für das Gebäudevolumen und die Zimmer-

grundflächen von Pfarrhäusern und Pfarrwohnungen sind

a. 1200 m³ Gebäudeinhalt gemäss SIA-Norm Nr. 416 (Flächen und

Volumen von Gebäuden),

b. 140 m² Zimmergrundfläche für Wohn- und Amtsräume,

c. 30 m² Zimmergrundfläche für die Amtsräume der Pfarrerin oder

des Pfarrers, bestehend aus Arbeitszimmer und Sprechzimmer ein-

schliesslich Wartezimmer.

2 Nasszellen, Verkehrsflächen und Nebennutzflächen sind in den

Flächen gemäss Abs. 1 lit. b und c nicht enthalten.

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Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

181.402

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