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Art. 95 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 95

1 Zum Pfarrhaus oder zur Pfarrwohnung gehört mindestens

ein Autoabstellplatz.

2 Ist kein Autoabstellplatz vorhanden, so stellt die Kirchgemeinde

einen Autoabstellplatz zur Verfügung, wenn das private Fahrzeug zur

Ausübung der pfarramtlichen Tätigkeit erforderlich ist.

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