181.402
CH-ZH
Art. 95 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 95
1 Zum Pfarrhaus oder zur Pfarrwohnung gehört mindestens
ein Autoabstellplatz.
2 Ist kein Autoabstellplatz vorhanden, so stellt die Kirchgemeinde
einen Autoabstellplatz zur Verfügung, wenn das private Fahrzeug zur
Ausübung der pfarramtlichen Tätigkeit erforderlich ist.