181.402
CH-ZH
Art. 94 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 94
1 Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen umfassen
a. ein Arbeitszimmer sowie ein Sprech- und Wartezimmer als Amts-
räume, soweit diese Räume nicht ausserhalb des Pfarrhauses oder
der Pfarrwohnung zur Verfügung stehen,
b. so viele Wohnräume, dass sich das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung
auch als Familienwohnung eignet,
c. die üblichen Nebenräume.
2 Bezüglich der den Pfarrerinnen und Pfarrern gemäss Abs. 1 zur
Verfügung zu stellenden Wohnräume können deren persönliche Ver-
hältnisse berücksichtigt werden.
3 Das Arbeitszimmer sowie das Sprech- und Wartezimmer können
aus einem Raum bestehen.