Art. 93 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 93
25 1 Die Lohnklassen 16 und 17 gemäss Anhang 3 VVO PVO Lohn-
umfassen je vier Lohnentwicklungsbereiche
a. Stufen 2-17, entsprechend 8 individuellen Lohnerhöhungen zu
durchschnittlich 2 Stufen, insgesamt 16 Stufen,
b. Stufen 18-29, entsprechend 8 individuellen Lohnerhöhungen zu
durchschnittlich 1½ Stufen, insgesamt 12 Stufen,
c. Stufen 30–35, entsprechend 6 individuellen Lohnerhöhungen zu
durchschnittlich 1 Stufe, insgesamt 6 Stufen,
d. Stufen 35-41, entsprechend 12 individuellen Lohnerhöhungen zu
durchschnittlich einer ½ Stufe, insgesamt 6 Stufen.
2 Ausgehend von der Ersteinstufung gemäss § 81, wird Pfarrerinnen
und Pfarrern aufgrund ihrer jeweiligen Einstufung in einem Lohnent-
wicklungsbereich gemäss Abs. 1 die in diesem Lohnentwicklungsbereich
vorgesehene individuelle Lohnerhöhung gewährt. Vorbehalten bleibt
Abs. 3.
3 Die letzte individuelle Lohnerhöhung innerhalb eines Lohnentwick-
lungsbereichs erfolgt in die höchste Stufe dieses Lohnentwicklungs-
bereichs.
4 Eine individuelle Lohnerhöhung umfasst mindestens eine Stufe
und höchstens drei Stufen.
5 Ab dem Erreichen von Stufe 41 der Lohnklassen 16 und 17 gemäss
Anhang 3 VVO PVO werden keine individuellen Lohnerhöhungen mehr
gewährt.
entwicklung
13. Abschnitt: Wohnsitzpflicht18