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Art. 93 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 93

25 1 Die Lohnklassen 16 und 17 gemäss Anhang 3 VVO PVO Lohn-

umfassen je vier Lohnentwicklungsbereiche

a. Stufen 2-17, entsprechend 8 individuellen Lohnerhöhungen zu

durchschnittlich 2 Stufen, insgesamt 16 Stufen,

b. Stufen 18-29, entsprechend 8 individuellen Lohnerhöhungen zu

durchschnittlich 1½ Stufen, insgesamt 12 Stufen,

c. Stufen 30–35, entsprechend 6 individuellen Lohnerhöhungen zu

durchschnittlich 1 Stufe, insgesamt 6 Stufen,

d. Stufen 35-41, entsprechend 12 individuellen Lohnerhöhungen zu

durchschnittlich einer ½ Stufe, insgesamt 6 Stufen.

2 Ausgehend von der Ersteinstufung gemäss § 81, wird Pfarrerinnen

und Pfarrern aufgrund ihrer jeweiligen Einstufung in einem Lohnent-

wicklungsbereich gemäss Abs. 1 die in diesem Lohnentwicklungsbereich

vorgesehene individuelle Lohnerhöhung gewährt. Vorbehalten bleibt

Abs. 3.

3 Die letzte individuelle Lohnerhöhung innerhalb eines Lohnentwick-

lungsbereichs erfolgt in die höchste Stufe dieses Lohnentwicklungs-

bereichs.

4 Eine individuelle Lohnerhöhung umfasst mindestens eine Stufe

und höchstens drei Stufen.

5 Ab dem Erreichen von Stufe 41 der Lohnklassen 16 und 17 gemäss

Anhang 3 VVO PVO werden keine individuellen Lohnerhöhungen mehr

gewährt.

entwicklung

13. Abschnitt: Wohnsitzpflicht18

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