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Art. 9 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 9

19 1 Sind im Pfarramt einer Kirchgemeinde Stellenprozente frei

geworden, so lädt der Kirchenrat die Kirchenpflege ein, eine Pfarrwahl

einzuleiten.

2 Binnen vier Monaten nach Vorliegen der Einladung gemäss Abs. 1

beruft die Kirchenpflege eine Kirchgemeindeversammlung zur Wahl

einer Pfarrwahlkommission ein oder beantragt der Kirchgemeindever-

sammlung das Vorgehen gemäss §§ 23 und 24. Sie kann stattdessen die

frei gewordenen Stellenprozente gemäss §§ 60 und 61 auf die in der Kirch-

gemeinde gewählten Pfarrerinnen und Pfarrer aufteilen.

3 In Kirchgemeinden mit einem Kirchgemeindeparlament stellt die

Kirchenpflege diesem binnen sechs Monaten gemäss Abs. 2 Antrag.

4 Der Kirchenrat kann die Frist gemäss Abs. 2 auf Gesuch der Kir-

chenpflege oder nach deren Anhörung verlängern.

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Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

C. Verfahren mit Pfarrwahlkommission

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