Art. 9 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 9
19 1 Sind im Pfarramt einer Kirchgemeinde Stellenprozente frei
geworden, so lädt der Kirchenrat die Kirchenpflege ein, eine Pfarrwahl
einzuleiten.
2 Binnen vier Monaten nach Vorliegen der Einladung gemäss Abs. 1
beruft die Kirchenpflege eine Kirchgemeindeversammlung zur Wahl
einer Pfarrwahlkommission ein oder beantragt der Kirchgemeindever-
sammlung das Vorgehen gemäss §§ 23 und 24. Sie kann stattdessen die
frei gewordenen Stellenprozente gemäss §§ 60 und 61 auf die in der Kirch-
gemeinde gewählten Pfarrerinnen und Pfarrer aufteilen.
3 In Kirchgemeinden mit einem Kirchgemeindeparlament stellt die
Kirchenpflege diesem binnen sechs Monaten gemäss Abs. 2 Antrag.
4 Der Kirchenrat kann die Frist gemäss Abs. 2 auf Gesuch der Kir-
chenpflege oder nach deren Anhörung verlängern.
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Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
C. Verfahren mit Pfarrwahlkommission