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Art. 89 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 89

19 Pfarrerinnen und Pfarrer, die als Stellvertreterinnen oder Lohnklasse 16

Stellvertreter gemäss Art. 121 Abs. 1 KO tätig sind, werden in die Lohn-

klasse 16 gemäss Anhang 3 VVO PVO eingereiht, soweit nicht gemäss

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