181.402
CH-ZH
Art. 87 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 87
1 Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einem Pfarramt in einer Pfarrerinnen
Institution tätig sind und noch nicht über die vom Kirchenrat voraus- und Pfarrer in
gesetzte Zusatzausbildung verfügen, werden bis zum Erwerb dieser
Zusatzausbildung in der Lohnklasse 16 gemäss Anhang 3 VVO PVO
eingereiht.
2 Die Einreihung in der Lohnklasse 17 gemäss Anhang 3 VVO PVO
erfolgt auf Beginn des ersten Monats nach Erwerb der Zusatzausbil-
dung.
B. Stellvertreterinnen und Stellvertreter