Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.402 CH-ZH

Art. 87 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (146 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 87

1 Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einem Pfarramt in einer Pfarrerinnen

Institution tätig sind und noch nicht über die vom Kirchenrat voraus- und Pfarrer in

gesetzte Zusatzausbildung verfügen, werden bis zum Erwerb dieser

Zusatzausbildung in der Lohnklasse 16 gemäss Anhang 3 VVO PVO

eingereiht.

2 Die Einreihung in der Lohnklasse 17 gemäss Anhang 3 VVO PVO

erfolgt auf Beginn des ersten Monats nach Erwerb der Zusatzausbil-

dung.

B. Stellvertreterinnen und Stellvertreter

← Art. 86 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche Art. 88 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →