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Art. 85 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 85

21 Sind die Voraussetzungen gemäss §§ 82–84 für die Anrech- d. Anrechnungs-

nung der nutzbaren Erfahrung gleichzeitig erfüllt, erfolgt die Einstufung konkurrenz

nach jener Bestimmung, die für die Pfarrerin oder den Pfarrer günsti-

ger ist.

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