181.402
CH-ZH
Art. 85 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 85
21 Sind die Voraussetzungen gemäss §§ 82–84 für die Anrech- d. Anrechnungs-
nung der nutzbaren Erfahrung gleichzeitig erfüllt, erfolgt die Einstufung konkurrenz
nach jener Bestimmung, die für die Pfarrerin oder den Pfarrer günsti-
ger ist.