Art. 84 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 84
21 1 Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine Berufstätigkeit nachwei- c. Berufs-
sen, die sie nicht in einem Pfarramt, einer Kirchgemeinde oder einem erfahrung
anderen Dienst einer Mitgliedskirche der Evangelisch-reformierten
Kirche Schweiz oder in einer mit der Landeskirche verbundenen Insti-
tution geleistet haben, erhalten für jedes volle Jahr einer solchen Berufs-
tätigkeit eine Stufe angerechnet.
2 Eine Anrechnung gemäss Abs. 1 erfolgt, wenn das Gesamtpensum
der einzelnen Anstellungen mindestens 50% erreichte und die einzelne
Anstellung mindestens sechs Monate dauerte.
3 Die gemäss Abs. 1 und 2 anrechenbaren Berufstätigkeiten werden
zusammengerechnet und auf den vollen Monat gerundet.
4 Nicht berücksichtigt werden Berufsausbildungen, das Lernvikariat
gemäss dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der
evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung
zum Kirchendienst10, Praktika und vergleichbare Tätigkeiten.