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Art. 84 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 84

21 1 Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine Berufstätigkeit nachwei- c. Berufs-

sen, die sie nicht in einem Pfarramt, einer Kirchgemeinde oder einem erfahrung

anderen Dienst einer Mitgliedskirche der Evangelisch-reformierten

Kirche Schweiz oder in einer mit der Landeskirche verbundenen Insti-

tution geleistet haben, erhalten für jedes volle Jahr einer solchen Berufs-

tätigkeit eine Stufe angerechnet.

2 Eine Anrechnung gemäss Abs. 1 erfolgt, wenn das Gesamtpensum

der einzelnen Anstellungen mindestens 50% erreichte und die einzelne

Anstellung mindestens sechs Monate dauerte.

3 Die gemäss Abs. 1 und 2 anrechenbaren Berufstätigkeiten werden

zusammengerechnet und auf den vollen Monat gerundet.

4 Nicht berücksichtigt werden Berufsausbildungen, das Lernvikariat

gemäss dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der

evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung

zum Kirchendienst10, Praktika und vergleichbare Tätigkeiten.

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