181.402
CH-ZH
Art. 83 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 83
21 Haben Pfarrerinnen und Pfarrer neben einer beruflichen
oder anderweitigen Tätigkeit von höchstens 50% nachweislich während
ununterbrochen mindestens eines Jahres Erziehungs- oder Betreuungs-
arbeit im Umfang von mindestens 50% geleistet, wird ihnen für diese
Zeit während längstens acht Jahren pro Jahr eine Stufe angerechnet.
26
Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
181.402