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181.402 CH-ZH

Art. 83 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 83

21 Haben Pfarrerinnen und Pfarrer neben einer beruflichen

oder anderweitigen Tätigkeit von höchstens 50% nachweislich während

ununterbrochen mindestens eines Jahres Erziehungs- oder Betreuungs-

arbeit im Umfang von mindestens 50% geleistet, wird ihnen für diese

Zeit während längstens acht Jahren pro Jahr eine Stufe angerechnet.

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Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

181.402

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