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Art. 82 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 82

21 1 Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten für jede in einem Pfarr-

amt, einer Kirchgemeinde oder einem anderen Dienst einer Mitglieds-

kirche der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz oder in einer mit

der Landeskirche verbundenen Institution geleistete Berufstätigkeit, die

im einzelnen Jahr mindestens sechs Monate dauerte, jene Stufen ange-

rechnet, die der Lohnentwicklung gemäss § 93 im jeweiligen Lohnent-

wicklungsbereich entsprechen.

2...22

3 Berufstätigkeiten gemäss Abs. 1 mit einem durchschnittlichen Be-

schäftigungsgrad von 50% und mehr werden voll und bei einem durch-

schnittlichen Beschäftigungsgrad von weniger als 50% und mehr als

20% zur Hälfte angerechnet. Berufstätigkeiten mit einem durchschnitt-

lichen Beschäftigungsgrad bis 20% werden nicht berücksichtigt.

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