Art. 82 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 82
21 1 Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten für jede in einem Pfarr-
amt, einer Kirchgemeinde oder einem anderen Dienst einer Mitglieds-
kirche der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz oder in einer mit
der Landeskirche verbundenen Institution geleistete Berufstätigkeit, die
im einzelnen Jahr mindestens sechs Monate dauerte, jene Stufen ange-
rechnet, die der Lohnentwicklung gemäss § 93 im jeweiligen Lohnent-
wicklungsbereich entsprechen.
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3 Berufstätigkeiten gemäss Abs. 1 mit einem durchschnittlichen Be-
schäftigungsgrad von 50% und mehr werden voll und bei einem durch-
schnittlichen Beschäftigungsgrad von weniger als 50% und mehr als
20% zur Hälfte angerechnet. Berufstätigkeiten mit einem durchschnitt-
lichen Beschäftigungsgrad bis 20% werden nicht berücksichtigt.