Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.402 CH-ZH

Art. 80 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (146 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 80

1 Die Landeskirche übernimmt die Kosten einer Einzelvertre- Kostentragung

tung bei:17

a.19 Ferien gemäss § 88 Abs. 3 VVO PVO, soweit es sich um eine Kirch-

gemeinde handelt, in deren Pfarramt nur eine Person oder zwei

Personen tätig sind, die als Ehegatten, eingetragene Partnerinnen

oder Partner oder in faktischer Lebensgemeinschaft zusammen-

leben,

b.19 bezahltem Urlaub gemäss § 69 Abs. 2 PVO und §§ 92–99 VVO

с.

PVO,

Abordnung gemäss § 103 VVO PVO,

d. Vaterschaftsurlaub gemäss § 105 VVO PVO,

e.

f.

g.

Militär-, Bevölkerungsschutz- und Zivildienstleistung,

Krankheit und Unfall,

Retraiten des Pfarrkapitels, sofern der Kirchenrat die Teilnahme

an diesen als verbindlich erklärt,

h. Dekaninnen und Dekanen im Rahmen der Entlastung gemäss

← Art. 79 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche Art. 81 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →