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Art. 8 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 8

19 1 Der Kirchenrat informiert die Kirchenpflege und die Deka-

nin oder den Dekan, sobald im Pfarramt der Kirchgemeinde infolge Ent-

lassung aus dem Amt gemäss Art. 132 KO, Abberufung gemäss Art. 133

KO oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität gemäss

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