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Art. 79 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 79

17 1 Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine Einzelvertretung leis- Entschädigung

ten, erhalten eine Pauschalentschädigung.

2 Nehmen sie eine Amtswochenvertretung wahr, so wird ihnen für

die Tage der Amtswochenvertretung, an denen sie keinen Gottesdienst

halten und keine andere pfarramtliche Aufgabe ausüben, ein Amts-

wochengeld ausgerichtet.

3 Der Kirchenrat setzt die Entschädigungen gemäss Abs. 1 und 2 fest.

4 Als Reisekosten wird eine Tageskarte zweiter Klasse für alle Zo-

nen des Zürcher Verkehrsverbundes zur vollen Taxe vergütet.

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