181.402
CH-ZH
Art. 79 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 79
17 1 Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine Einzelvertretung leis- Entschädigung
ten, erhalten eine Pauschalentschädigung.
2 Nehmen sie eine Amtswochenvertretung wahr, so wird ihnen für
die Tage der Amtswochenvertretung, an denen sie keinen Gottesdienst
halten und keine andere pfarramtliche Aufgabe ausüben, ein Amts-
wochengeld ausgerichtet.
3 Der Kirchenrat setzt die Entschädigungen gemäss Abs. 1 und 2 fest.
4 Als Reisekosten wird eine Tageskarte zweiter Klasse für alle Zo-
nen des Zürcher Verkehrsverbundes zur vollen Taxe vergütet.