181.402
CH-ZH
Art. 77 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 77
1 Als kurzzeitig gemäss § 76 Abs. 1 gilt eine Verhinderung, Dauer
wenn sie einzelne Tage, längstens aber ununterbrochen vier Wochen
dauert.19
2 Eine Verhinderung wegen Ferien gilt ungeachtet ihrer Dauer als
kurzzeitig.