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Art. 77 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 77

1 Als kurzzeitig gemäss § 76 Abs. 1 gilt eine Verhinderung, Dauer

wenn sie einzelne Tage, längstens aber ununterbrochen vier Wochen

dauert.19

2 Eine Verhinderung wegen Ferien gilt ungeachtet ihrer Dauer als

kurzzeitig.

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