Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.402 CH-ZH

Art. 76 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (146 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 76

1 Sind Pfarrerinnen und Pfarrer kurzzeitig an der Ausübung

der pfarramtlichen Aufgaben verhindert und ist eine gegenseitige Stell-

vertretung gemäss § 89 Abs. 2 PVO und §§ 88 Abs. 1, 88 a Abs. 1 und 2

sowie 157 a Abs. 1 VVO PVO nicht möglich, so ersuchen sie den Kir-

chenrat um eine Einzelvertretung.17

2 Die Einzelvertretung erfolgt als Übernahme eines einzelnen Got-

tesdienstes oder einer anderen pfarramtlichen Aufgabe im Einzelfall

oder als Amtswochenvertretung.

3 Eine Einzelvertretung wird insbesondere zur Verfügung gestellt

bei Verhinderung wegen

a. Ferien,

b. bezahltem Urlaub gemäss § 69 Abs. 2 PVO und §§ 92–99 VVO

c. PVO,

Abordnung gemäss § 103 VVO PVO,

d. Vaterschaftsurlaub gemäss § 105 VVO PVO,

e. Militär-, Bevölkerungsschutz- und Zivildienstleistung,

f. Krankheit und Unfall,

g. Bezug eines Freisonntags gemäss § 132 Abs. 1–3 VVO PVO,

h.17 Weiterbildung gemäss § 155 Abs. 1 VVO PVO,

i. Retraite des Pfarrkapitels,

j. Veranstaltungen der Kirchgemeinde.

24

Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

181.402

← Art. 75 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche Art. 77 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →