181.402
CH-ZH
Art. 75 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 75
1 Pfarrerinnen und Pfarrer, die in der Notfallseelsorge tätig
sind und in einem bestimmten Umfang Bereitschaftsdienst leisten oder
im Rahmen der Notfallseelsorge besondere Aufgaben wahrnehmen,
erhalten eine Funktionszulage. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.
2 Erhalten Pfarrerinnen und Pfarrer für die gemäss § 88 Abs. 1 PVO
wahrzunehmenden Aufgaben eine Entschädigung, so richtet sich deren
Ablieferung nach §§ 174–175 a VVO PVO. Davon ausgenommen sind
Entschädigungen für die Erfüllung von Aufgaben gemäss § 73 lit. a und f.
Begriff
11. Abschnitt: Einzelvertretungen19