Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.402 CH-ZH

Art. 75 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (146 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 75

1 Pfarrerinnen und Pfarrer, die in der Notfallseelsorge tätig

sind und in einem bestimmten Umfang Bereitschaftsdienst leisten oder

im Rahmen der Notfallseelsorge besondere Aufgaben wahrnehmen,

erhalten eine Funktionszulage. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.

2 Erhalten Pfarrerinnen und Pfarrer für die gemäss § 88 Abs. 1 PVO

wahrzunehmenden Aufgaben eine Entschädigung, so richtet sich deren

Ablieferung nach §§ 174–175 a VVO PVO. Davon ausgenommen sind

Entschädigungen für die Erfüllung von Aufgaben gemäss § 73 lit. a und f.

Begriff

11. Abschnitt: Einzelvertretungen19

← Art. 74 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche Art. 76 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →