Art. 74 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 74
1 Pfarrerinnen und Pfarrer sind gehalten, für Amtspflichten, Umfang
die sie gemäss § 88 Abs. 1 PVO ausserhalb ihrer Kirchgemeinde oder
ihrer Institution wahrnehmen, zu verwenden
a. bei einem Stellenpensum von 50% und mehr bis zu einem Halbtag
pro Woche,
b. bei einem Stellenpensum von weniger als 50% bis zu einem Halbtag
pro zwei Wochen.
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181.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
2 Die Inanspruchnahme gemäss Abs. 1 kann ausnahmsweise mehr
Zeit beanspruchen, insbesondere wenn der Kirchenrat Pfarrerinnen,
Pfarrern oder der betreffenden Kirchgemeinde für die gemäss § 88
Abs. 1 PVO wahrzunehmenden Aufgaben eine Entlastung gewährt.
3 Vorbehalten bleiben §§ 174 Abs. 2 und 3 sowie 175 Abs. 2 VVO
PVO über die Beanspruchung von Arbeitszeit für das Ausüben einer
Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes.
Entschädigung