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181.402 CH-ZH

Art. 74 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 74

1 Pfarrerinnen und Pfarrer sind gehalten, für Amtspflichten, Umfang

die sie gemäss § 88 Abs. 1 PVO ausserhalb ihrer Kirchgemeinde oder

ihrer Institution wahrnehmen, zu verwenden

a. bei einem Stellenpensum von 50% und mehr bis zu einem Halbtag

pro Woche,

b. bei einem Stellenpensum von weniger als 50% bis zu einem Halbtag

pro zwei Wochen.

1. 1. 25-127

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181.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

2 Die Inanspruchnahme gemäss Abs. 1 kann ausnahmsweise mehr

Zeit beanspruchen, insbesondere wenn der Kirchenrat Pfarrerinnen,

Pfarrern oder der betreffenden Kirchgemeinde für die gemäss § 88

Abs. 1 PVO wahrzunehmenden Aufgaben eine Entlastung gewährt.

3 Vorbehalten bleiben §§ 174 Abs. 2 und 3 sowie 175 Abs. 2 VVO

PVO über die Beanspruchung von Arbeitszeit für das Ausüben einer

Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes.

Entschädigung

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