Art. 73 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 73
Pfarrerinnen und Pfarrer können die gemäss § 88 Abs. 1 Gesamt-
PVO im Rahmen der Amtspflichten ausserhalb ihrer Kirchgemeinde kirchliche
oder ihrer Institution wahrzunehmenden Aufgaben insbesondere erfül- Aufgaben
len durch
a. Tätigkeit in der Armeeseelsorge und der Notfallseelsorge,
b. Entlastung von Pfarrerinnen und Pfarrern, die in der Notfallseel-
sorge oder der Armeeseelsorge tätig sind,
c. Aus- und Weiterbildung von kirchlichen Mitarbeitenden im Auftrag
des Kirchenrates,
d. Mitarbeit in regionalen kirchlichen Bildungsangeboten und Bil-
dungsangeboten der Landeskirche,
e. Mitarbeit in Projekten des Kirchenrates,
f. Ausübung des Amts der Dekanin, des Dekans, der Vizedekanin
oder des Vizedekans,
g. Mitarbeit im Vorstand eines Pfarrkapitels,
h. Mitwirkung in nicht kirchlichen Behörden und Organisationen im
Auftrag des Kirchenrates.