Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.402 CH-ZH

Art. 73 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (146 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 73

Pfarrerinnen und Pfarrer können die gemäss § 88 Abs. 1 Gesamt-

PVO im Rahmen der Amtspflichten ausserhalb ihrer Kirchgemeinde kirchliche

oder ihrer Institution wahrzunehmenden Aufgaben insbesondere erfül- Aufgaben

len durch

a. Tätigkeit in der Armeeseelsorge und der Notfallseelsorge,

b. Entlastung von Pfarrerinnen und Pfarrern, die in der Notfallseel-

sorge oder der Armeeseelsorge tätig sind,

c. Aus- und Weiterbildung von kirchlichen Mitarbeitenden im Auftrag

des Kirchenrates,

d. Mitarbeit in regionalen kirchlichen Bildungsangeboten und Bil-

dungsangeboten der Landeskirche,

e. Mitarbeit in Projekten des Kirchenrates,

f. Ausübung des Amts der Dekanin, des Dekans, der Vizedekanin

oder des Vizedekans,

g. Mitarbeit im Vorstand eines Pfarrkapitels,

h. Mitwirkung in nicht kirchlichen Behörden und Organisationen im

Auftrag des Kirchenrates.

← Art. 65 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche Art. 74 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →