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Art. 65 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 65

19 Nutzen Pfarrerinnen und Pfarrer ein Pfarrhaus oder eine Amtsräume

Pfarrwohnung gemeinsam und sind im Pfarrhaus oder in der Pfarrwoh-

nung Amtsräume vorhanden, so haben sie keinen Anspruch auf Amts-

räume ausserhalb des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung.

§§ 66-72.20

10. Abschnitt: Wahrnehmung von gesamtkirchlichen Aufgaben19

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