181.402
CH-ZH
Art. 65 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 65
19 Nutzen Pfarrerinnen und Pfarrer ein Pfarrhaus oder eine Amtsräume
Pfarrwohnung gemeinsam und sind im Pfarrhaus oder in der Pfarrwoh-
nung Amtsräume vorhanden, so haben sie keinen Anspruch auf Amts-
räume ausserhalb des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung.
§§ 66-72.20
10. Abschnitt: Wahrnehmung von gesamtkirchlichen Aufgaben19