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181.402 CH-ZH

Art. 64 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 64

19 1 Übernimmt mehr als eine Pfarrerin oder ein Pfarrer die

einer Kirchgemeinde gemäss Art. 117 KO zugeteilten Stellenprozente,

so richtet sich die Stellvertretung nach § 89 Abs. 2 PVO.

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Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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2 Übernehmen zwei Personen, die als Ehegatten, eingetragene Part-

nerinnen oder Partner oder in faktischer Lebensgemeinschaft zusam-

menleben, die einer Kirchgemeinde gemäss Art. 117 KO zugeteilten

Stellenprozente, so gilt hinsichtlich des Anspruchs auf Freisonntage

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