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CH-ZH
Art. 64 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 64
19 1 Übernimmt mehr als eine Pfarrerin oder ein Pfarrer die
einer Kirchgemeinde gemäss Art. 117 KO zugeteilten Stellenprozente,
so richtet sich die Stellvertretung nach § 89 Abs. 2 PVO.
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Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
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2 Übernehmen zwei Personen, die als Ehegatten, eingetragene Part-
nerinnen oder Partner oder in faktischer Lebensgemeinschaft zusam-
menleben, die einer Kirchgemeinde gemäss Art. 117 KO zugeteilten
Stellenprozente, so gilt hinsichtlich des Anspruchs auf Freisonntage