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Art. 63 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 63

19 1 Pfarrerinnen und Pfarrer erfüllen ihre Aufgaben und Amts-

pflichten gemäss Art. 112 und 113 KO umfassend im Rahmen der ihnen

zugewiesenen Stellenprozente sowie von § 62 Abs. 1.

2 Pfarrerinnen und Pfarrer, die in der Kirchgemeinde nur mit einem

teilzeitlichen Pensum tätig sind, stehen hinsichtlich Pfarrkonvent und

Gemeindekonvent sowie der Teilnahme an den Sitzungen der Kirchen-

pflege in gleichen Rechten und Pflichten wie die mit einem vollzeitlichen

Pensum in der Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer. Vorbe-

halten bleiben Art. 114 Abs. 3 lit. b und 4 sowie Art. 162 Abs. 2 lit. b KO.

3 Pfarrerinnen und Pfarrer gestalten anderweitige Tätigkeiten so,

dass diese die Erfüllung der Aufgaben und Amtspflichten gemäss Abs. 1

nicht beeinträchtigen.

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