Art. 63 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 63
19 1 Pfarrerinnen und Pfarrer erfüllen ihre Aufgaben und Amts-
pflichten gemäss Art. 112 und 113 KO umfassend im Rahmen der ihnen
zugewiesenen Stellenprozente sowie von § 62 Abs. 1.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer, die in der Kirchgemeinde nur mit einem
teilzeitlichen Pensum tätig sind, stehen hinsichtlich Pfarrkonvent und
Gemeindekonvent sowie der Teilnahme an den Sitzungen der Kirchen-
pflege in gleichen Rechten und Pflichten wie die mit einem vollzeitlichen
Pensum in der Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer. Vorbe-
halten bleiben Art. 114 Abs. 3 lit. b und 4 sowie Art. 162 Abs. 2 lit. b KO.
3 Pfarrerinnen und Pfarrer gestalten anderweitige Tätigkeiten so,
dass diese die Erfüllung der Aufgaben und Amtspflichten gemäss Abs. 1
nicht beeinträchtigen.