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Art. 62 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 62

19 1 Die Aufgabenteilung im Pfarramt richtet sich nach Art. 115

KO. Sie berücksichtigt vorab den Gesamtzusammenhang der Gemeinde

sowie die Verantwortung für die theologische Reflexion des Gemeinde-

aufbaus.

2 Die Aufgabenteilung hat so zu erfolgen, dass die Zusammenarbeit

mit der Kirchenpflege, dem Gemeindekonvent, den Angestellten und

Freiwilligen sowie innerhalb des Pfarramts gewährleistet ist. Sie nimmt

Rücksicht auf anderweitige Tätigkeiten von Pfarrerinnen und Pfarrern,

die in der Kirchgemeinde nur mit einem teilzeitlichen Pensum tätig sind.

3 Die Aufgabenteilung im Pfarramt bildet sich in der Pfarrdienstord-

nung ab.

4 Die Kirchenpflege informiert die Kirchgemeinde und die Bezirks-

kirchenpflege in geeigneter Weise über die Aufgabenteilung und Zusam-

menarbeit gemäss Abs. 1.

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