Art. 62 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 62
19 1 Die Aufgabenteilung im Pfarramt richtet sich nach Art. 115
KO. Sie berücksichtigt vorab den Gesamtzusammenhang der Gemeinde
sowie die Verantwortung für die theologische Reflexion des Gemeinde-
aufbaus.
2 Die Aufgabenteilung hat so zu erfolgen, dass die Zusammenarbeit
mit der Kirchenpflege, dem Gemeindekonvent, den Angestellten und
Freiwilligen sowie innerhalb des Pfarramts gewährleistet ist. Sie nimmt
Rücksicht auf anderweitige Tätigkeiten von Pfarrerinnen und Pfarrern,
die in der Kirchgemeinde nur mit einem teilzeitlichen Pensum tätig sind.
3 Die Aufgabenteilung im Pfarramt bildet sich in der Pfarrdienstord-
nung ab.
4 Die Kirchenpflege informiert die Kirchgemeinde und die Bezirks-
kirchenpflege in geeigneter Weise über die Aufgabenteilung und Zusam-
menarbeit gemäss Abs. 1.