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181.402 CH-ZH

Art. 60 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 60

19 1 Die Kirchenpflege berücksichtigt bei der Aufteilung der Aufteilung

der Kirchgemeinde gemäss Art. 117 KO zugeteilten Stellenprozente a. Grundsatz

zusätzlich zu Art. 120 Abs. 1 und 2 KO insbesondere

a. die fachliche und persönliche Eignung zur Übernahme der zu erfül-

lenden Aufgaben,

b. die Arbeitsteilung im Pfarramt gemäss Art. 115 Abs. 2 KO.

2 Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. a KO findet keine Anwendung in Kirch-

gemeinden,

a. die im Pfarramt über höchstens 100 Stellenprozent verfügen und

b. in denen zwei Personen, die als Ehegatten, eingetragene Partnerin-

nen oder Partner oder in faktischer Lebensgemeinschaft zusammen-

leben, die der Kirchgemeinde gemäss Art. 117 KO zugeteilten Stel-

lenprozente übernehmen.

1. 1. 25-127

21

181.402

Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

b. Änderung

Aufgaben-

teilung und

Zusammen-

arbeit

Amtspflichten

Stellvertretung

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