Art. 60 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 60
19 1 Die Kirchenpflege berücksichtigt bei der Aufteilung der Aufteilung
der Kirchgemeinde gemäss Art. 117 KO zugeteilten Stellenprozente a. Grundsatz
zusätzlich zu Art. 120 Abs. 1 und 2 KO insbesondere
a. die fachliche und persönliche Eignung zur Übernahme der zu erfül-
lenden Aufgaben,
b. die Arbeitsteilung im Pfarramt gemäss Art. 115 Abs. 2 KO.
2 Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. a KO findet keine Anwendung in Kirch-
gemeinden,
a. die im Pfarramt über höchstens 100 Stellenprozent verfügen und
b. in denen zwei Personen, die als Ehegatten, eingetragene Partnerin-
nen oder Partner oder in faktischer Lebensgemeinschaft zusammen-
leben, die der Kirchgemeinde gemäss Art. 117 KO zugeteilten Stel-
lenprozente übernehmen.
1. 1. 25-127
21
181.402
Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
b. Änderung
Aufgaben-
teilung und
Zusammen-
arbeit
Amtspflichten
Stellvertretung