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Art. 6 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 6

1 Die Wahl von Pfarrerinnen und Pfarrern wird durch eine

Pfarrwahlkommission gemäss Art. 170 KO vorbereitet.19

2 Die Wahl kann ausnahmsweise ohne Bestellung einer Pfarrwahl-

kommission erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäss § 23 erfüllt sind.

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