181.402
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 6
1 Die Wahl von Pfarrerinnen und Pfarrern wird durch eine
Pfarrwahlkommission gemäss Art. 170 KO vorbereitet.19
2 Die Wahl kann ausnahmsweise ohne Bestellung einer Pfarrwahl-
kommission erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäss § 23 erfüllt sind.